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Abschnitt 3 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)

V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Abschnitt 3 Sonstiges Flugsicherungsbetriebspersonal, flugsicherungstechnisches Personal und dessen Ausbilder

Unterabschnitt 1 Ausbildungsvoraussetzungen

§ 30 Ausbildungsvoraussetzungen



(1) Die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischem Personal nach § 1 Nr. 3 ist nur zulässig, wenn

1.
der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,

2.
der Bewerber seine medizinische Tauglichkeit nach § 31 nachgewiesen hat,

3.
der Bewerber über einen ausreichenden Wortschatz verfügt, um eine flüssige, fehlerfreie Konversation in deutscher und englischer Sprache über allgemeine Themen zu führen, und

4.
keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben.

(2) 1Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. 2Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber ferner in der Regel nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind

a)
wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2.
die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,

3.
die regelmäßig psychoaktive Substanzen missbrauchen,

4.
für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.

3Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

(2) Für flugsicherungstechnisches Personal gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:

1.
der erfolgreiche Besuch einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule in einer geeigneten Fachrichtung oder

2.
der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer geeigneten Fachrichtung oder

3.
die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle in einem geeigneten Fachgebiet oder

4.
eine andere gleichwertige Ausbildung.




§ 31 Medizinische Tauglichkeit



(1) Für das Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 ist die medizinische Tauglichkeit vor der Einstellung in einer Erstuntersuchung nach der entsprechenden Tauglichkeitsrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 25. August 2001, NfL II 78/01, in der jeweils gültigen Fassung nachzuweisen.

(2) Die medizinische Tauglichkeit ist nach der Einstellungsuntersuchung in regelmäßig wiederkehrenden Nachuntersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen) nach der in Absatz 1 genannten Richtlinie in folgenden Zeiträumen festzustellen:

1.
bei Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung und Fluginformationsdienst mindestens alle fünf Jahre ab dem vollendeten 30. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr,

2.
bei Flugsicherungsbetriebspersonal im Verwendungsbereich Flugberatung einmal nach dem vollendeten 35. Lebensjahr und alle fünf Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr,

3.
bei flugsicherungstechnischem Personal mindestens alle fünf Jahre ab dem vollendeten 35. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr.

(3) Falls von dem nach der in Absatz 1 genannten Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur untersuchenden Arzt eine kürzere Frist für erforderlich gehalten wird, kann eine vorzeitige Nachuntersuchung veranlasst werden. Auch beim Vorliegen besonderer Gründe, die Zweifel an dem Fortbestehen der medizinischen Tauglichkeit aufkommen lassen, ist eine vorzeitige Nachuntersuchung auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde durchzuführen.




Unterabschnitt 2 Ausbildung und Prüfungen zum Erwerb von Erlaubnissen, Berechtigungen und Sprachenvermerken

§ 32 Ausbildungsinhalt



Die Ausbildung für sonstiges erlaubnispflichtiges Personal umfasst die grundlegende Ausbildung nach § 33 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche Ausbildung nach § 37 zum Erwerb von Berechtigungen.


§ 33 Grundlegende Ausbildung



(1) In der grundlegenden Ausbildung werden dem Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in mehreren aufeinander aufbauenden Ausbildungskursen nach Anlage 5 Nr. 1 die für die betriebliche Ausbildung auf Arbeitsplätzen des jeweiligen Verwendungsbereichs erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten vermittelt. Diesem Personal werden für den Erwerb einer neuen Erlaubnis die bereits in einer früheren Ausbildung nach dieser Verordnung in gleichen Ausbildungskursen vermittelten Ausbildungsinhalte anerkannt, wenn der Erlaubnispflichtige im Besitz der gültigen Erlaubnis ist, die mit der früheren Ausbildung erworben wurde. Dem flugsicherungstechnischen Personal nach § 1 Nr. 3 werden in einem Erlaubniskurs die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen grundlegenden Kenntnisse der Flugsicherungstechnik vermittelt.

(2) Die grundlegende Ausbildung wird an Ausbildungsstätten durchgeführt, die dafür eine Erlaubnis nach § 45 innehaben.

(3) Die Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte der Ausbildungskurse sind für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in Anlage 5 Nr. 2, für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6 festgelegt.


§ 34 Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und Sprachenvermerke



(1) Während der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind in jedem der aufeinander aufbauenden Ausbildungskurse schriftliche, mündliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen. In ihnen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die jeweilige erlaubnispflichtige Tätigkeit in den Flugsicherungsbetriebsdiensten nachzuweisen. Ein Ausbildungskurs ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle diesem Kurs zugehörigen Leistungsnachweise erbracht wurden. Die Teilnahme an einem nachfolgenden Ausbildungskurs setzt den erfolgreichen Abschluss des vorhergehenden Kurses voraus.

(2) Während der grundlegenden Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 können schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise gefordert werden.

(3) Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise in jedem Ausbildungskurs für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind in Anlage 5 Nr. 2, Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise in dem Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6 Buchstabe c festgelegt.

(4) Darüber hinaus ist für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe a hinsichtlich des Erwerbs der Berechtigung Platzkoordination und für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b der Nachweis zu erbringen, dass die englische Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4 nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3 entspricht. Für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass die deutsche Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4 nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3 entspricht. Abweichend von Satz 2 ist für Auszubildende im Sinne dieser Verordnung, die bereits eine vergleichbare Ausbildung in einem anderen Staat absolviert haben, der Nachweis der deutschen Sprachkompetenz bei Erteilung der ersten Berechtigung nach dieser Verordnung erforderlich; Satz 3 gilt entsprechend für die Ausbildungsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Nr. 3.

(5) Ein Nachweis der Sprachkompetenz nach Absatz 4, die mit der Kompetenzstufe 4 bewertet wird, hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 5 bewertet wird, ist sechs Jahre gültig. Ein Nachweis mit der Kompetenzstufe 6 gilt unbefristet. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 4 bewertet wird, vier Jahre und ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 5 bewertet wird, acht Jahre gültig.

(6) Der Nachweis der Sprachkompetenz wird mit seiner Gültigkeitsdauer als Sprachenvermerk im Erlaubnisschein eingetragen. Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Kompetenzstufe 6 nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3 wird von Amts wegen als deutscher Sprachenvermerk in den Erlaubnisschein eingetragen, wenn der Erlaubnispflichtige geeignete Dokumente vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Muttersprache ist oder seine Kenntnisse gleichwertig sind. Die Aufsichtsbehörde kann Einzelheiten zu den erforderlichen Dokumenten festlegen.

(7) § 10 Abs. 6 gilt entsprechend.


§ 35 Erlaubnisprüfung



(1) Die Erlaubnisprüfung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 wird als praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt. Sie kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In ihr sind die für die Tätigkeit unter Aufsicht im jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten notwendigen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen.

(2) Die Erlaubnisprüfung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 wird als theoretische Abschlussprüfung durchgeführt. In ihr sind die erforderlichen theoretischen Grundkenntnisse der Flugsicherungstechnik nachzuweisen. Die theoretische Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und einem mündlichen Teil, soweit der mündliche Teil nach Anlage 9 Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist.

(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 5 oder Anlage 6 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise und die in Anlage 5 vorgeschriebenen Nachweise nach § 34 Absatz 4 erbracht hat.

(4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 oder Anlage 6 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte. Die Dauer der Prüfung richtet sich für Flugsicherungsbetriebspersonal nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6.

(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach § 41.




§ 36 Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse



(1) Mit dem Bestehen der Erlaubnisprüfung erwirbt der Bewerber die Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten nach § 1 Nr. 2 oder für die Inbetriebhaltung betrieblich genutzter flugsicherungstechnischer Einrichtungen nach § 1 Nr. 3. Die Erlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde erteilt und im Erlaubnisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird dem Bewerber ausgehändigt.

(2) Das Innehaben der Erlaubnis berechtigt das Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 zur Tätigkeit an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste in den entsprechenden Verwendungsbereichen oder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen unter der Aufsicht eines Ausbilders.


§ 37 Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung



(1) In der betrieblichen Ausbildung vertieft der Bewerber die in der grundlegenden Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und lernt, sie bei der praktischen Tätigkeit auf Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste im jeweiligen Verwendungsbereich oder bei der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen anzuwenden. Voraussetzung für die Teilnahme an der betrieblichen Ausbildung ist der Besitz der entsprechenden Erlaubnis. Die betriebliche Ausbildung umfasst jeweils auch theoretische Ausbildungsinhalte.

(2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsinhalte auf operativen Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen wird von Ausbildern mit gültiger Berechtigung nach § 40 durchgeführt. Sie findet bei der Flugsicherungsorganisation statt. Für das flugsicherungstechnische Personal kann die betriebliche Ausbildung auch an anderen Stellen durchgeführt werden, soweit diese über die entsprechenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen für Schulungszwecke verfügen oder soweit eine Spezialausbildung nur an diesen Stellen angeboten wird.

(3) In der betrieblichen Ausbildung sind für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 zum Abschluss fachlicher Einweisungen und praktischer Trainingsphasen, für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 zum Abschluss fachlicher Lehrgänge schriftliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb der erforderlichen Berechtigungen abgeschlossen.

(5) Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung sowie Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise sind für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in Anlage 7, für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 8 festgelegt.


§ 38 Prüfung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen



(1) Die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung erfolgt nach Abschluss der Trainingsphasen nach Anlage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung. Für die Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 findet die Prüfung am Arbeitsplatz während der Betriebsdurchführung statt; die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn insbesondere aufgrund des Verkehrsaufkommens eine Prüfung am Arbeitsplatz nicht sinnvoll erscheint.

(2) Die Berechtigungsprüfungen für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 werden als theoretische und praktische Teilprüfung durchgeführt. Die theoretische Teilprüfung kann in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden.

(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer alle in der Anlage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat.

(4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 7 oder Anlage 8 vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. Die Prüfung soll mindestens zwei und höchstens vier Stunden dauern.

(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach § 41.

(6) Ist die Prüfung erfolgreich abgeschlossen worden, erteilt die Aufsichtsbehörde dem Bewerber die Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit. Für das flugsicherungstechnische Personal nach § 1 Nr. 3 kann die Berechtigung auf die Überwachung und Bedienung dieser flugsicherungstechnischen Einrichtung sowie auf einfache Instandhaltungsmaßnahmen beschränkt werden.

(7) Werden Arbeitsplätze neu eingerichtet, kann Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3, die im Besitz einer gültigen Berechtigung im Rahmen der entsprechenden Erlaubnisse sind, die betriebliche Ausbildung und die Prüfung auf dem neuen Arbeitsplatz durch die Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise erlassen werden.


§ 39 Ausnahmeregelungen



(1) Bewerbern für die Flugsicherungsbetriebsdienste, welche die Voraussetzungen nach § 30 erfüllen und eine nach den Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) oder der Bundeswehr erworbene Erlaubnis für einen der in § 1 Nr. 2 genannten Verwendungsbereiche nachweisen, kann, sofern die Erlaubnis den Anforderungen an die Gültigkeit nach § 42 entspricht, von der Aufsichtsbehörde die grundlegende Ausbildung, einzelne oder sämtliche Leistungsnachweise und die Erlaubnisprüfung jeweils in dem Umfang, in dem diese Voraussetzung für den Erwerb der Erlaubnis waren, erlassen werden. Dies gilt ebenso für Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 30 erfüllen und ausbildungsbezogene Vorkenntnisse nachweisen. Im begründeten Ausnahmefall kann die Aufsichtsbehörde die betriebliche Ausbildung und die Prüfung zum Erwerb der Berechtigung für die Tätigkeit auf einem neu eingerichteten Arbeitsplatz ganz oder teilweise erlassen. Voraussetzung dafür ist, dass das Flugsicherungsbetriebspersonal eine gültige Berechtigung nach § 38 Abs. 5 des gleichen Verwendungsbereichs innehat.

(2) Für militärisches Flugsicherungsbetriebspersonal der Bundeswehr, das im Rahmen der zivil-militärischen Integration in die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beurlaubt werden soll, werden die Eingangs- und Verwendungsvoraussetzungen der Bundeswehr für militärische Flugsicherungsbetriebsdienste anerkannt.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Bewerbern für die Ausbildung zum flugsicherungstechnischen Personal hinsichtlich der Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 die grundlegende Ausbildung, die Erlaubnisprüfung, die betriebliche Ausbildung, einzelne oder sämtliche Berechtigungsprüfungen und einzelne oder sämtliche Leistungsnachweise ganz oder teilweise erlassen, soweit sie entsprechende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen nachweisen. Soll ein solcher Bewerber im begründeten Ausnahmefall nur an einzelnen flugsicherungstechnischen Einrichtungen eingesetzt werden, wird die Erlaubnis auf die Inbetriebhaltung bestimmter Einrichtungen beschränkt.


§ 40 Erteilung der Ausbilderberechtigung



(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Ausbilderberechtigung an Personen, die

1.
eine gültige Berechtigung nach § 38 innehaben,

2.
mindestens ein Jahr selbstverantwortlich tätig waren und

3.
ausreichende berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen, die sich insbesondere auf Grundfragen der Berufsbildung, Planung und Durchführung der Ausbildung und Rechtsgrundlagen der Ausbildung unter Berücksichtigung der flugsicherungsspezifischen Belange erstrecken müssen.

(2) Die Ausbilderberechtigung ist unbefristet und berechtigt zur Ausbildung an den Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste oder an den flugsicherungstechnischen Einrichtungen, für die der Bewerber gültige Berechtigungen zur selbstverantwortlichen Tätigkeit besitzt. Die Ausbilderberechtigung wird im Erlaubnisschein eingetragen.

(3) Die Aufsichtsbehörde ordnet das Ruhen der Ausbilderberechtigung an, wenn keine gültige Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit mehr vorliegt.

(4) Voraussetzung für die Aufhebung des Ruhens der Ausbilderberechtigung oder die Aufnahme der Ausbildungstätigkeit in einem anderen Verwendungsbereich der Flugsicherungsbetriebsdienste nach § 1 Nr. 2 ist eine mindestens einjährige selbstverantwortliche Tätigkeit im Verwendungsbereich.

(5) Die Ausbilderberechtigung darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausbilder persönlich ungeeignet ist. Die Ausbilderberechtigung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausbilder fachlich, pädagogisch oder persönlich ungeeignet ist. Bei einem Widerruf ist der Erlaubnisschein zu berichtigen. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerruf kann die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Ausbilderberechtigung anordnen.


Unterabschnitt 3 Prüfungsbestimmungen

§ 41 Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen



(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Aufsichtsbehörde für einen verlängerbaren Zeitraum von jeweils drei Jahren berufen. Sie müssen für die Prüfungstätigkeit geeignet sein und über besondere fachliche Erfahrungen verfügen. Die Beisitzer des Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung nach § 38 müssen darüber hinaus die gültige Berechtigung für den betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebsdienste oder die betreffende flugsicherungstechnische Einrichtung sowie eine gültige Ausbilderberechtigung nach § 40 besitzen. Soweit Beisitzer mit dieser Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit nicht vorhanden sind, können Beisitzer eingesetzt werden, die eine gleichartige Berechtigung besitzen. Bei Prüfungen nach § 38 für das flugsicherungstechnische Personal nach § 1 Nr. 3 können, wenn eine flugsicherungstechnische Einrichtung erstmals in Betrieb genommen wird, anstelle von Beisitzern mit gleichartiger Berechtigung Beisitzer ohne Berechtigung eingesetzt werden, die über besondere technische Kenntnisse und Erfahrungen über diese Einrichtung verfügen.

(2) § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3 bis 7 sowie die §§ 20 bis 24 gelten entsprechend.


Unterabschnitt 4 Gültigkeit, Verlängerung, Überprüfung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen

§ 42 Gültigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen



(1) Erlaubnisse für Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 gelten unbefristet, sofern sie nicht widerrufen werden.

(2) Auf Antrag des Erlaubnisinhabers, der in der betrieblichen oder technischen Planung einschließlich deren Verwirklichung oder in der Überwachung und Steuerung der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 eingesetzt ist, ordnet die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Erlaubnis an.

(3) Erlaubnisse sind zu widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb der Erlaubnis mindestens eine Berechtigung erwirbt oder wenn er durch Widerruf sämtliche Berechtigungen verloren hat oder wenn die Gültigkeit dieser Berechtigungen aus anderen Gründen seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.

(4) Eine Erlaubnis, die ihre Gültigkeit durch Widerruf verloren hat, kann auf Antrag des Erlaubnisinhabers erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entsprechend sowie des § 31 vorliegen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten nach § 33 vorhanden sind.


§ 43 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen



(1) Berechtigungen werden mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten für die Flugsicherungsbetriebsdienste nach § 1 Nr. 2 und von 24 Monaten für die Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 erteilt.

(2) 1Wenn die persönliche Eignung, die medizinische Tauglichkeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und - soweit nach § 34 Abs. 4 erforderlich - die Sprachkompetenz des Berechtigungsinhabers fortbestehen sowie die von der Aufsichtsbehörde festgelegten Mindestzeiten selbstverantwortlicher Tätigkeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nachgewiesen sind, wird die Gültigkeitsdauer der Berechtigung um den Zeitraum nach Absatz 1 verlängert. 2Ist die Dauer der medizinischen Tauglichkeit oder die Gültigkeitsdauer eines Sprachenvermerks eines Berechtigungsinhabers für einen geringeren Zeitraum als nach Absatz 1 gegeben, wird die Berechtigung nur um diesen Zeitraum verlängert.

(3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann auf Antrag des Berechtigungsinhabers eine Berechtigung erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entsprechend sowie des § 31 vorliegen, - soweit erforderlich -die Sprachkompetenz nach § 34 Abs. 4 nachgewiesen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtung nach § 1 Nr. 3 vorhanden sind.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde kann in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, Berechtigungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängern, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Flugsicherung erforderlich ist. 2Bei Fortdauer des Notfalls und nachgewiesenem Personalbedarf ist einmalig eine erneute Verlängerung um bis zu drei weitere Monate möglich.




§ 44 Überprüfung, Ruhen und Widerruf von Berechtigungen



(1) Die Aufsichtsbehörde kann in von ihr zu bestimmenden zeitlichen Abständen oder aus begründetem Anlass im Einzelfall die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Berechtigungsinhaber von einem Prüfungsausschuss nach § 41 überprüfen lassen.

(2) Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsabwicklung oder der ordnungsgemäßen Inbetriebhaltung durch den Berechtigungsinhaber oder ist er vorübergehend medizinisch nicht tauglich, kann die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Berechtigungen anordnen. Die Berechtigungen werden widerrufen, wenn von einem Prüfungsausschuss nach § 41 festgestellt wird, dass der Berechtigungsinhaber nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten besitzt oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 31 erforderliche medizinische Tauglichkeit voraussichtlich auf Dauer nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.

(3) Die Überprüfung ist nicht öffentlich. Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter zur Beobachtung der Überprüfung entsenden und anderen Personen die Anwesenheit bei der Überprüfung gestatten.

(4) Das Ergebnis der Überprüfung wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet. Eine nicht bestandene Überprüfung kann unter den von der Aufsichtsbehörde bestimmten Voraussetzungen wiederholt werden.

(5) Der Prüfungsausschuss fertigt einen Überprüfungsbericht.




Unterabschnitt 5 Ausbildungsstätten

§ 45 Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstätten



(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zum Betreiben einer Ausbildungsstätte zur grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss insbesondere enthalten:

1.
den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen,

2.
die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist; die Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,

3.
die Namen des Ausbildungsleiters und des Lehrpersonals sowie Unterlagen über deren fachliche und pädagogische Eignung,

4.
Angaben über die Aufnahmebedingungen, das Ziel, die Inhalte, den Gang, die Dauer der Ausbildung und die Zahl der gleichzeitig Auszubildenden,

5.
Angaben über die Einrichtungen und Lehrmittel.

Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Angaben fordern.

(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

1.
die Ausbildungsstätte nach ihrer Art und ihrer personellen und sachlichen Ausstattung zur Durchführung der Ausbildung geeignet ist,

2.
der Ausbildungsleiter und das Lehrpersonal fachlich und pädagogisch geeignet sind,

3.
Inhalte, Gang und Dauer der Ausbildung auf das Ausbildungsziel ausgerichtet sind,

4.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werden kann.

(4) Die Erlaubnis kann auf die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischem Personal nach § 1 Nr. 3 und zusätzlich auf einzelne Ausbildungsteile beschränkt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(5) Mit der Ausbildung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.

(6) Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 3 sind der Aufsichtsbehörde von dem Betreiber der Ausbildungsstätte mitzuteilen. Ein Wechsel des Ausbildungsleiters oder des Lehrpersonals oder Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(7) Die Aufsichtsbehörde führt die Aufsicht über die Ausbildungsstätten. Sie kann die Vorlage von Unterlagen und Ausbildungsberichten fordern.

(8) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder wenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.

(9) Für Ausbildungsstätten der Flugsicherungsorganisation DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erlaubnispflichtiges Flugsicherungspersonal im Sinne von § 1 Nr. 2 und 3 ausbilden, gilt die Erlaubnis nach Absatz 1 als erteilt. Im Übrigen unterliegen die Erlaubnisinhaber den Voraussetzungen und Bestimmungen dieser Vorschrift.