Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes (4. BPolBG1Abs1VÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.2008 BGBl. I S. 1994 (Nr. 47); Geltung ab 01.03.2008
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

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Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) verordnet das Bundesministerium des Innern:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2008 BPolBG§1Abs1V § 1

§ 1 der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1338, 1585), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. April 2007 (BGBl. I S. 551) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Folgende Beamtengruppen gehören zu den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes:".

b)
Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

„17. die Medizinalrätin in der Bundespolizei oder der Medizinalrat in der Bundespolizei,".

c)
Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

„19. die Medizinaloberrätin in der Bundespolizei oder der Medizinaloberrat in der Bundespolizei,".

d)
Die Nummern 23 bis 25 werden aufgehoben.

e)
Die bisherigen Nummern 26 bis 39 werden die Nummern 23 bis 36.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Direktorin der" durch die Wörter „Präsidentin einer" und die Wörter „Direktor der" durch die Wörter „Präsident einer" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden das Wort „Direktorin" durch das Wort „Präsidentin" und das Wort „Direktor" durch das Wort „Präsident" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden jeweils die Wörter „eines Bundespolizeipräsidiums" durch die Wörter „beim Bundespolizeipräsidium" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird jeweils das Wort „eines" durch das Wort „des" ersetzt.

e)
Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:

„8. die Vizepräsidentin einer Bundespolizeidirektion oder der Vizepräsident einer Bundespolizeidirektion,

9.
die Direktorin in der Bundespolizei oder der Direktor in der Bundespolizei,".

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2008 in Kraft.



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