Die
Wahrnehmungsverordnung vom
14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3008), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 5 Markenstellen und Markenabteilungen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort Aufgaben" die Wörter der Markenstellen und" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 11 wird die Angabe Verordnung (EWG) Nr. 2081/92" durch die Wörter Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12)" ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen und Markenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:
- 1.
- Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldungen oder von Erklärungen auf Teilung einer angemeldeten oder einer eingetragenen Marke zu beseitigen;
- 2.
- formelle Bearbeitung der Akten in Löschungsverfahren einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen;
- 3.
- Gewährung von Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken und von eingetragenen Marken einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten; bei Akten von Anmeldungen von Marken, soweit der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;
- 4.
- Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung der Schutzdauer mit Ausnahme der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 6 einschließlich der vollständigen Löschung der Marke, wenn nach Ablauf der Schutzdauer die Verlängerung der Schutzdauer unterblieben ist;
- 5.
- Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Inhabers der Marke oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft;
- 6.
- Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;
- 7.
- Aufforderung, die für die Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;
- 8.
- Sachbearbeitung bei Übertragungen von international registrierten Marken."
- 2.
- § 6 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 7 Abs. 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe §§ 1 bis 6" durch die Angabe §§ 1 bis 5" ersetzt.
V. v. 14.04.2011 BGBl. I S. 648
Artikel 1 3. WahrnVÄndV ... 1 Absatz 1 der Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 5 werden nach den ...