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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen (MarkenVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995 (Nr. 47); Geltung ab 01.11.2008, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung der Geschmacksmusterverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2008 GeschmMV § 4, § 6, § 8, § 9, § 13

Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden."

b)
In Absatz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:".

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen des Musters. Jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt. Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) ist für jedes Muster ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Die Formblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten.

(2) Die Darstellungen sind mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen fortlaufend zu nummerieren. Die Zahl links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Musters und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Nummerierung ist neben den Darstellungen auf den Formblättern anzubringen. Für die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend.

(3) Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen. Die Darstellung soll das zum Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthalten. Eine einzelne Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Die Darstellung muss dauerhaft und unverwischbar sein.

(4) Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Formate der Datenträger werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG (*.jpg) als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung muss mindestens 300 dpi, die Bildgröße mindestens 3x 3 Zentimeter betragen. Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu wählen."

b)
Absatz 7 wird aufgehoben.

3.
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Geschmacksmustergesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe dargestellten Muster nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen."

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Beschreibung eines Musters darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) können die Beschreibungen nach Musternummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden.

(3) Bei Verwendung digitaler Datenträger zur Einreichung der Wiedergabe (§ 6 Abs. 2) kann die Beschreibung im Format „*.txt" auf dem Datenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen entsprechend Absatz 2 Satz 3 zusammenzufassen."

5.
§ 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 7 werden die Wörter „deren Veröffentlichung beantragt worden ist," gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MarkenVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 765
Artikel 1 GeschmMVÄndV Änderung der Geschmacksmusterverordnung
... Satz 1 der Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) geändert worden ist, erhalten die aus ...