(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Voraussetzungen bei der Erstellung, Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses wertvollen Kulturgutes der Vertragsstaaten nach § 14 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547).
(2) Das Verzeichnis enthält die Gegenstände, die von den Vertragsstaaten als besonders bedeutsam bezeichnet worden sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 des Kulturgüterrückgabegesetzes).