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§ 3 - Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG82V k.a.Abk.)

V. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2004 (Nr. 47); aufgehoben durch § 4 V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1517
Geltung ab 01.03.2008; FNA: 2031-4-28 Disziplinarrecht
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§ 3



Dienstvorgesetzte der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundeskriminalamt im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes.



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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 63 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BDG82V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDG82V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 63 11. ZustAnpV Änderung der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes
...  In § 1 Absatz 1 Nummer 1 sowie den §§ 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes vom 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2004) wird jeweils das Wort „Innern" durch die ...