(1) 1Der Netzbetreiber hat einen elektronischen Datenaustausch in einem einheitlichen Format zu ermöglichen. 2Soweit Mess- oder Stammdaten betroffen sind, muss das Format die vollautomatische Weiterverarbeitung im Rahmen der Prozesse für den Datenaustausch zwischen den Beteiligten ermöglichen, insbesondere auch für den Wechsel des Lieferanten. 3Der Dritte ist verpflichtet, die vom Netzbetreiber geschaffenen Möglichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1 und 2 zu nutzen.
(2) Ein Dritter, der die Messung durchführt, ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Messdaten fristgerecht entsprechend den Vorgaben nach Absatz 1 oder den Festlegungen der Regulierungsbehörden nach §
13 elektronisch zu übermitteln.
(3)
1Sofern ein Dritter den Messstellenbetrieb durchführt, kann der Netzbetreiber jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach §
39 des
Mess- und Eichgesetzes durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des §
40 Absatz 3 des
Mess- und Eichgesetzes verlangen.
2Ergibt die Befundprüfung, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, so trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der Netzbetreiber.
3Die sonstigen Möglichkeiten zur Durchführung einer Befundprüfung nach §
39 des
Mess- und Eichgesetzes bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 13 MessZV Festlegungen der Bundesnetzagentur ... § 11 Satz 2, 5. zu den Fristen für eine Datenübertragung nach § 12 Abs. 2, 6. zu Geschäftsprozessen, die bundesweit von Netzbetreibern gegenüber ... sowie zu bundeseinheitlichen Regelungen, um den Datenaustausch und die Datenkonsistenz nach § 12 zu ermöglichen. ...
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722