Zur Verwirklichung einer effizienten Öffnung des Messstellenbetriebs und des Messbetriebs für den Wettbewerb sowie zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung durch einen Dritten oder der Mindestanforderungen im Sinne des §
21b Abs. 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes kann die Bundesnetzagentur unter Beachtung der eichrechtlichen Vorgaben Entscheidungen durch Festlegungen nach §
29 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes treffen
- 1.
- zu den zulässigen personellen, wirtschaftlichen oder technischen Mindestanforderungen, die Netzbetreiber gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 an die Durchführung des Messstellenbetriebs und der Messung stellen können,
- 2.
- zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 3 und 4, insbesondere auch zu den bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters einzuhaltenden Fristen,
- 3.
- zur Anpassung der Fristen nach § 5 Abs. 2,
- 4.
- zu den Zeiträumen für eine Übermittlung nach § 11 Satz 2,
- 5.
- zu den Fristen für eine Datenübertragung nach § 12 Abs. 2,
- 6.
- zu Geschäftsprozessen, die bundesweit von Netzbetreibern gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 bei der Durchführung von Messstellenbetrieb und Messung zur Förderung einer größtmöglichen Automatisierung einzuhalten sind, sowie zu bundeseinheitlichen Regelungen, um den Datenaustausch und die Datenkonsistenz nach § 12 zu ermöglichen.