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§ 6 - Beratungshilfegesetz (BerHG)
G. v. 18.06.1980 BGBl. I S. 689; zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 303-15 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
5 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 24 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 303-15 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
5 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 24 Vorschriften zitiert
§ 6
(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht dem Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson seiner Wahl aus.
(2) 1Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wendet, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. 2In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts G. v. 31. August 2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121 m.W.v. 1. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 6 BerHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 BGBl. I S. 3533 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BerHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BerHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BerHG (vom 01.01.2014)
... Beratungshilfe ab. (6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) kann die Beratungsperson vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass der Rechtsuchende ...
§ 8 BerHG (vom 01.01.2014)
... kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Artikel 2 PKHuBerHÄndG Änderung des Beratungshilfegesetzes
... Beratungshilfe ab. (6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) kann die Beratungsperson vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass der Rechtsuchende ... Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen ... Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen." 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a (1) Das Gericht ... geltend machen kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht. § 8a (1) Wird die ...
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