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Änderung § 11 BerHG vom 01.08.2021

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§ 11 BerHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 11 BerHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 11


(Text neue Fassung)

§ 11 Verordnungsermächtigung


(Textabschnitt unverändert)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe und auf Zahlung der Vergütung der Beratungsperson nach Abschluß der Beratungshilfe einzuführen und deren Verwendung vorzuschreiben.



(heute geltende Fassung) 

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