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Änderung § 13 BerHG vom 01.01.2014

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§ 13 BerHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 13 BerHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 9 ist in Fällen, in denen die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nach § 61 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes weiter anzuwenden ist, in der vor dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwenden.



 
 

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