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Änderung § 5 BerHG vom 01.08.2021

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§ 5 BerHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 5 BerHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 5


(Text neue Fassung)

§ 5 Anwendbare Vorschriften


(Textabschnitt unverändert)

1 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2 § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

 
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