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Änderung § 9 BerHG vom 01.01.2014

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§ 9 BerHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 9 BerHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung)

Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen. Der Anspruch geht auf den Rechtsanwalt über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

(Text neue Fassung)

1 Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. 2 Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. 3 Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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