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§ 9 - Beratungshilfegesetz (BerHG)
G. v. 18.06.1980 BGBl. I S. 689; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 303-15 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 303-15 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 9 Kostenersatz durch den Gegner
1Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. 2Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. 3Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
Frühere Fassungen von § 9 BerHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 12 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 BGBl. I S. 3533 |
aktuell | vor 01.01.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 BerHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BerHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV)
V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Anlage 2 BerHFV (zu § 1 Nummer 2) Antrag auf Vergütung (vom 01.03.2023)
...
Summe
Umsatzsteuer auf die Vergütung 7008
Summe
Abzüglich Zahlungen gemäß § 9 BerHG i. V. m. § 58 Absatz 1 RVG; § 55 Absatz 5 Satz 3 RVG
Zu zahlender Betrag
...
Nein. Ja, in Höhe von EUR.
2. Ist der Gegner verpflichtet, die Kosten zu erstatten ( § 9 BerHG i. V. m. § 59 Absatz 1, 3 RVG)?
Nein. Ja; Name und Anschrift sowie die Begründung der ...
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
§ 4 RVG Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung (vom 01.10.2021)
... gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt. (2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung ...
§ 58 RVG Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen (vom 01.01.2021)
... Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet. ...
Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung
V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368
Anhang ZVFVuaÄndV zu Artikel 2
...
Summe
Umsatzsteuer auf die Vergütung 7008
Summe
Abzüglich Zahlungen gemäß § 9 BerHG i. V. m. § 58 Absatz 1 RVG; § 55 Absatz 5 Satz 3 RVG
Zu zahlender Betrag
...
Nein. Ja, in Höhe von EUR.
2. Ist der Gegner verpflichtet, die Kosten zu erstatten ( § 9 BerHG i. V. m. § 59 Absatz 1, 3 RVG)?
Nein. Ja; Name und Anschrift sowie die Begründung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Artikel 2 PKHuBerHÄndG Änderung des Beratungshilfegesetzes
... hierauf hingewiesen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 14 PKHuBerHÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... von Beratungshilfe vor, kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt." 3. Dem § 4a Absatz 1 wird ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 12 NotBRMoG Änderung des Beratungshilfegesetzes
... den" und das Wort „ihn" durch das Wort „diese" ersetzt. 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 9 Kostenersatz durch den Gegner". b) In Satz 1 wird das Wort „dem" ...
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