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Artikel 1 - Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BDGBMIAnOÄndAnO k.a.Abk.)

A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2015 (Nr. 47); Geltung ab 01.03.2008

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2008 BDGBMIAnO I., II.

Die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 31. Januar 2002 (BGBl. I S. 580) wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Bundesgrenzschutz" durch das Wort „Bundespolizei" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „Den" die Wörter „Leiterinnen und" und nach dem Wort „nachgeordneten" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt.

bb)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „bei" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt.

cc)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „bei" die Wörter „Ruhestandsbeamtinnen und" eingefügt.

2.
Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Bundesgrenzschutz" durch das Wort „Bundespolizei" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „Nr. 2" die Angabe „und 3" und nach dem Wort „können" die Angabe „im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Februar 2008" angefügt.

c)
Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„2.

Die Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Februar 2008 übertragen.

3.

Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten übertragen, soweit diese oder die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben."

d)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.

Die vorstehenden Regelungen gelten für Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte entsprechend."