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Synopse aller Änderungen des EGGmbHG am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 66 des MoPeG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGGmbHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EGGmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
EGGmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 66 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Umstellung auf Euro
§ 2 Übergangsvorschriften zum Transparenz- und Publizitätsgesetz
§ 3 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
§ 4 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
§ 5 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 6 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 7 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
§ 8 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
§ 9 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
§ 10 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 11 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 12 Veränderung der Gesellschafterliste in Bezug auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 (neu)




§ 12 Veränderung der Gesellschafterliste in Bezug auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts


vorherige Änderung

 


(1) Wird an der Eintragung einer nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis zum 1. Januar 2024 geltenden Fassung in eine Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften eine Veränderung vorgenommen, haben sowohl sämtliche bislang in der Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafter als auch die im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber den zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste Verpflichteten zu versichern, dass die in der geänderten Gesellschafterliste eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieselbe ist wie diejenige, die in der zuletzt zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste eingetragen wurde.

(2) Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach § 40 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis zum 1. Januar 2024 geltenden Fassung unter Angabe ihrer Gesellschafter in der Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt als Veränderung im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch eine Veränderung in ihrem Gesellschafterbestand.