Artikel 3 - Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2008 HGB § 13, § 13d, § 13f, § 13g, § 15a (neu), § 29, § 31, § 13e, § 106, § 107, § 129a, § 130a, § 130b, § 172a, § 177a

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ortes" die Wörter „und der inländischen Geschäftsanschrift" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ortes" die Wörter „sowie der inländischen Geschäftsanschrift" eingefügt.

2.
§ 13d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ort" die Wörter „und die inländische Geschäftsanschrift" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „und Bekanntmachungen" durch die Wörter „, Bekanntmachungen und Änderungen einzutragender Tatsachen" ersetzt.

3.
§ 13e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „und, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf, auch diese" gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „die Anschrift" durch die Wörter „eine inländische Geschäftsanschrift" ersetzt.

cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Daneben kann eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war."

dd)
In dem neuen Satz 5 Nr. 4 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Absatz 2 Satz 4 Nr. 3" werden durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5 Nr. 3" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft gelten in Bezug auf die Zweigniederlassung § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes sowie § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechend."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) An die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen als Vertreter der Gesellschaft können unter der im Handelsregister eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach Absatz 2 Satz 4 erfolgen."

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 4 Nr. 3" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5 Nr. 3" ersetzt.

4.
§ 13f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Abs. 2 und 3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „in § 13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben" durch die Wörter „Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5" ersetzt.

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 81 Abs. 1 und 2, § 263" durch die Angabe „§§ 81, 263" ersetzt.

5.
§ 13g wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4" durch die Angabe „Abs. 3 und 4" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „in § 13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben" durch die Wörter „Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5" ersetzt.

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1 und 2, § 65" durch die Angabe „§§ 39, 65" ersetzt.

6.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

„§ 15a Öffentliche Zustellung

Ist bei einer juristischen Person, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist, der Zugang einer Willenserklärung nicht unter der eingetragenen Anschrift oder einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich, kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft befindet. § 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt."

7.
In § 29 werden die Wörter „und den Ort" durch die Wörter „, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift" ersetzt.

8.
In § 31 Abs. 1 werden das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Ort" die Wörter „sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift" eingefügt.

9.
§ 106 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;".

10.
In § 107 werden die Wörter „geändert oder" durch das Wort „geändert," ersetzt und nach dem Wort „verlegt" die Wörter „, die inländische Geschäftsanschrift geändert" eingefügt.

11.
§ 129a wird aufgehoben.

12.
§ 130a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

c)
Der bisherige Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft" durch die Wörter „bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, die Zahlungsunfähigkeit" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Entsprechendes gilt für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn zu den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist."

d)
In dem bisherigen Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „§ 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung" ersetzt und die Wörter „, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat" gestrichen.

e)
In dem bisherigen Absatz 4 wird die Angabe „1 bis 3" durch die Angabe „1 und 2" ersetzt.

13.
Die §§ 130b und 172a werden aufgehoben.

14.
In § 177a Satz 1 werden die Angabe „, 130a und 130b" durch die Angabe „und 130a" und die Wörter „Satz 1 zweiter Halbsatz" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 MoMiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MoMiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoMiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 69 FGG-RG Änderung des Handelsgesetzbuchs (vom 29.05.2009)
... 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert: 1. ...


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