§
10 Abs. 1 Satz 1 des
Verwaltungszustellungsgesetzes vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird das Wort oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
2. bei juristischen Personen, einer Anmeldung zur die inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder".
- 3.
- Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3.
Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418