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Artikel 15 - Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

Artikel 15 Änderung der Kostenordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2008 KostO § 39, § 41a, § 41d (neu), § 88

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), wird wie folgt geändert:

1.
In § 39 Abs. 4 werden nach dem Wort „Wert" die Wörter „mindestens auf 25.000 Euro und" eingefügt.

2.
Dem § 41a Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

„der Wert beträgt mindestens 25 000 Euro;".

2a.
Nach § 41c wird folgender § 41d eingefügt:

„§ 41d Verwendung von Musterprotokollen

Die in § 39 Abs. 4, § 41a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 41c Abs. 1, bestimmten Mindestwerte gelten nicht für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und, wenn von dem in der Anlage zu dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestimmten Musterprotokoll nicht abgewichen wird, für Änderungen des Gesellschaftsvertrags."

3.
In § 88 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „oder § 144b" gestrichen.

 
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Zitierungen von Artikel 15 MoMiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 MoMiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoMiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
... 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert: 1. ...