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Anlage 2 - Samenverordnung (SamEnV)

V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Anlage 2 (zu § 3 Nr. 5, 6, 8 und 13 Buchstabe a, § 4 Abs. 1 und 2) Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

TiereZu untersuchende Krankheiten Zu untersuchende Proben Folgemaßnahmen
1234
RinderBovine Virusdiarrhoe eine Blutprobe (Virusnachweis) jährliche
Untersuchung
RinderBovines Herpesvirus Typ 1 zwei Blutproben im Abstand von
drei Wochen (Antikörpernachweis)
jährliche
Untersuchung
RinderTrichomonadenseuche der Rinder
(Tritrichomonas fetus) und Vibrio-
nenseuche der Rinder (Campylo-
bacter fetus subspecies veneralis)
eine Präputialspülprobe oder eine
Spülprobe, die unmittelbar nach
der Samenentnahme von der
Innenwand der künstlichen
Scheide entnommen wird
jährliche
Untersuchung
SchweineBrucellose der Schweine eine Blutprobe zur Untersuchung
nach fachlichen Vorgaben der Bru-
cellose-Verordnung (Antikörper-
nachweis)
jährliche
Untersuchung
SchweineSchweinepesteine Blutprobe zur Untersuchung
nach fachlichen Vorgaben der
Schweinepest-Verordnung (Anti-
körpernachweis)
jährliche
Untersuchung
SchweineAujeszkysche Krankheit eine Blutprobe zur Untersuchung
auf das gl-Glykoprotein des Virus
(Antikörpernachweis)
jährliche
Untersuchung
Schafe und
Ziegen
Brucellose (Brucella melitensis) eine Blutprobe (Antikörpernach-
weis)
jährliche
Untersuchung
Schafe und
Ziegen
Epididymitis des Schafbocks
(Brucella ovis)
eine Blutprobe (Antikörpernach-
weis)
jährliche
Untersuchung
Schafe und
Ziegen
Border-Krankheit
(Enzootische Zitterkrankheit)
Isolierungstest für den Virus - Blut-
probe
jährliche
Untersuchung
EquidenAnsteckende Blutarmut der Ein-
hufer (Infektiöse Anämie)
eine Blutprobe
Methode:
Coggins-Test
Wiederholung der
Untersuchung jeweils
nach 120 Tagen
EquidenKontagiöse Equine Metritis eine Samen- oder Vorsekret- und
Harnröhrenprobe und eine Eichel-
grubentupferprobe (kultureller
Nachweis oder PCR)
Wiederholung der
Untersuchung jeweils
nach 120 Tagen
Equiden Equine Virusarteritis bei serologisch negativem Equine-
Arteritis-Virus (EAV)-Titer (< 1:4)
eine Blutprobe
Methode:
Antikörpernachweis -
Virusneutralisationstest
Wiederholung der
Untersuchung jeweils
nach 30 Tagen
bei serologisch positivem EAV-
Titer (≥ 1:4)
Samen
Methode:
Virusnachweis Zellkultur
Wiederholung der
Untersuchung nach
120 Tagen
bei Teilnahme an einem Impf-
programm:
Samen
Methode:
Virusnachweis Zellkultur
Wiederholung der
Untersuchung nach
120 Tagen


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Zitierungen von Anlage 2 SamEnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SamEnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SamEnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SamEnV Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation
... Samen übertragen werden können, untersucht werden, 5. bei den in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren, ausgenommen Equiden, vor der Gewinnung von Samen für die ... in die in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche der Besamungsstation die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Untersuchungen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krankheiten ... Bereiche der Besamungsstation die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Untersuchungen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krankheiten durchgeführt und dass diese Untersuchungen ... durchgeführt und dass diese Untersuchungen regelmäßig, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, wiederholt werden, 6. bei Equiden, vor Aufnahme der Tiere ... Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung in einem Kalenderjahr, die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Untersuchungen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krankheiten ... in einem Kalenderjahr, die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Untersuchungen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krankheiten durchgeführt und dass diese Untersuchungen in den Monaten des ... Kalenderjahres, in dem der Samen gewonnen wird, regelmäßig, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, wiederholt werden, 7. bei Samenspendern, die nach dieser ... werden, 8. Tiere, bei denen sich Anzeichen für Krankheiten, die in Anlage 2 aufgeführt sind, zeigen oder bei denen Untersuchungsergebnisse nach Anlage 2 einen positiven ... die in Anlage 2 aufgeführt sind, zeigen oder bei denen Untersuchungsergebnisse nach Anlage 2 einen positiven Befund ergeben haben oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf ... ergeben haben oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer in Anlage 2 aufgeführten Krankheit besteht, unverzüglich von der Samengewinnung ausgeschlossen ... deren Durchführung veranlasst, wobei die nach den Nummern 5 und 6 in Verbindung mit Anlage 2 Spalte 3 zu untersuchenden Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde in ...
§ 4 SamEnV Ausnahmen
... werden, soweit zwei negative Virusnachweise im Samen durch Virusisolationstests nach Anlage 2 Spalte 3 im Abstand von mindestens einer Woche in einer von der zuständigen Behörde ... L 19 S. 53) geimpft und negative Virusnachweise im Samen durch den Virusisolationstest nach Anlage 2 Spalte 3 in den ersten zwei Jahren der Samengewinnung, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 ... nach Anlage 2 Spalte 3 in den ersten zwei Jahren der Samengewinnung, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, erbracht werden. (3) Equiden, die dauerhaft das ...
Anlage 1 SamEnV (zu § 2 und § 3 Nr. 1, 5 und 6) Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation