§ 48 Übertragungsnetzbetreiber
(1) Für Übertragungsnetzbetreiber gilt §
47 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben und die Endabrechnung nach §
47 Abs. 1 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach §
8 Abs. 2 an ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen sind.
(2)
1Übertragungsnetzbetreiber sind ferner verpflichtet, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, bis zum 31. Juli eines Jahres die Endabrechnung für die EEG-Umlage des jeweiligen Vorjahres vorzulegen.
2§
47 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind weiterhin verpflichtet,
- 1.
- die Daten für die Berechnung der Marktprämie und den Wert „MWSolar(a)" nach Maßgabe der Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen,
- 2.
- die Daten für den Ausgleichsmechanismus nach Maßgabe des § 7 der Ausgleichsmechanismusverordnung zu veröffentlichen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln.
Frühere Fassungen von § 48 EEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 45 EEG Grundsatz (vom 01.01.2012) ... den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 46 bis 50 genannten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. § 38 gilt ...
§ 50 EEG Testierung (vom 01.01.2012) ... können verlangen, dass die Endabrechnungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 48 und 49 bei Vorlage durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine ...
§ 51 EEG Information der Bundesnetzagentur (vom 01.01.2012) ... nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 und die Endabrechnungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 48 Absatz 2 einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten zum Ablauf ...
§ 52 EEG Information der Öffentlichkeit (vom 01.01.2012) ... sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten 1. die Angaben nach den §§ 45 bis 49 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und 2. einen Bericht über ... und 2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 45 bis 49 mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres zu ... Jahres zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; § 48 Abs. 1 bleibt unberührt. (1a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ...
§ 61 EEG Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 01.04.2012) ... Strahlungsenergie, der selbst verbraucht wird, bei den Veröffentlichungspflichten nach § 48 und bei der Berechnung des tatsächlichen Monatsmittelwerts des Marktwerts von Strom aus ...
§ 64e EEG Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister (vom 01.01.2012) ... zu den Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten nach den §§ 45 bis 51; hierbei kann insbesondere geregelt werden, a) in welchem Umfang Daten, die in ... werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht mehr nach den §§ 45 bis 52 übermittelt und veröffentlicht werden müssen, b) in welchem ...
§ 64f EEG Weitere Verordnungsermächtigungen (vom 01.04.2012) ... werden, und es kann festgesetzt werden, dass die Daten bei der Veröffentlichung nach § 48 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz zu berücksichtigen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011) ... sie verfügbar sind, zusammengefasst zu übermitteln und". 27. In § 48 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) ... können verlangen, dass die Endabrechnungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 48 und 49 bei Vorlage durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine ... § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 48 Absatz 2" ersetzt und werden nach der ... In Absatz 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 48 Absatz 2" ersetzt und werden nach der Angabe „§ 49" die Wörter ... § 33 Absatz 2 selbst verbraucht wird, bei den Veröffentlichungspflichten nach § 48 und bei der Berechnung des tatsächlichen Monatsmittelwerts des Marktwerts von Strom aus ... zu den Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten nach den §§ 45 bis 51; hierbei kann insbesondere geregelt werden, a) in welchem Umfang Daten, die in ... werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht mehr nach den §§ 45 bis 52 übermittelt und veröffentlicht werden müssen, b) in welchem ... werden, und es kann festgesetzt werden, dass die Daten bei der Veröffentlichung nach § 48 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz zu berücksichtigen ...
Zitate in aufgehobenen TitelnManagementprämienverordnung (MaPrV)
V. v. 02.11.2012 BGBl. I S. 2278; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
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