(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten
- 1.
- die Angaben nach den §§ 45 bis 49 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
- 2.
- einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 45 bis 49 mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres
zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; §
48 Abs. 1 bleibt unberührt.
(1a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach §
35 Absatz 1 vergüteten und nach §
37 Absatz 1 vermarkteten Strommengen nach Maßgabe der
Ausgleichsmechanismusverordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen.
(2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011) ... nach den §§ 65 und 65a" ersetzt. 30. In § 52 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die ... 39 erfüllen, 3. die Daten nach § 51 übermittelt sowie nach § 52 veröffentlicht werden, 4. Dritten die EEG-Umlage nur nach Maßgabe des ... werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht mehr nach den §§ 45 bis 52 übermittelt und veröffentlicht werden müssen, b) in welchem Umfang ...