§ 63 Fachaufsicht
1Soweit Bundesbehörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, unterliegen sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. 2Dies gilt nicht für die Fachaufsicht über die Bundesnetzagentur.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEuroparechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 1 EAG EE Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 63 folgende Angabe eingefügt: „§ 63a Gebühren und Auslagen". ... des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und c das Umweltbundesamt." 8. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: „§ 63a Gebühren und ... über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung abweichend von § 63 Satz 1 bei dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
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