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§ 63a - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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§ 63a Gebühren und Auslagen



(1) 1Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2Für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters finden die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.

(2) 1Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 2Dabei können feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorgesehen und die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. 3Zum Erlass der Rechtsverordnungen sind ermächtigt

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes,

2.
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 64b; insoweit werden die Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben,

3.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für Amtshandlungen der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 64d; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Umweltbundesamt übertragen,

4.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 40 bis 43.





 

Frühere Fassungen von § 63a EEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012 (23.08.2012)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
vom 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634
aktuell vorher 01.05.2011Artikel 1 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619
aktuellvor 01.05.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 63a EEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63a EEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung (HkRNGebV)
V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2703; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 1 SolarFördÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... der" die Wörter „nach § 33 Absatz 2" gestrichen. 20. § 63a wird wie folgt gefasst: „§ 63a Gebühren und Auslagen (1) ... 2" gestrichen. 20. § 63a wird wie folgt gefasst: „§ 63a Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
... 1 Nummer 3 Buchstabe d die Behörde nach § 64e Nummer 2." 40. § 63a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 64 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (BAGebV)
V. v. 05.03.2013 BGBl. I S. 448; aufgehoben durch § 4 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Eingangsformel BAGebV
... Grund des § 63a Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 20 des ...

Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung (BioNachGebV)
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
Eingangsformel BioNachGebV
... Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 63a Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 40 ...

Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung (HkRNV)
V. v. 28.11.2011 BGBl. I S. 2447; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Eingangsformel HkRNV
... mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie - des § 63a Absatz 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. ...