§ 63a Gebühren und Auslagen
(1)
1Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters werden Gebühren und Auslagen erhoben.
2Für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters finden die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 des
Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.
(2)
1Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
2Dabei können feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorgesehen und die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom
Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
3Zum Erlass der Rechtsverordnungen sind ermächtigt
- 1.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 2.
- das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 64b; insoweit werden die Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben,
- 3.
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für Amtshandlungen der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 64d; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Umweltbundesamt übertragen,
- 4.
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 40 bis 43.
Frühere Fassungen von § 63a EEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung (HkRNGebV)V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2703; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Zitate in aufgehobenen TitelnBesondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (BAGebV)
V. v. 05.03.2013 BGBl. I S. 448; aufgehoben durch § 4 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Eingangsformel BAGebV ... Grund des § 63a Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 20 des ...
Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung (BioNachGebV)
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
Eingangsformel BioNachGebV ... Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 63a Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 40 ...
Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung (HkRNV)
V. v. 28.11.2011 BGBl. I S. 2447; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Eingangsformel HkRNV ... mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie - des § 63a Absatz 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. ...
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