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Änderung § 54 EEG vom 01.09.2011

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§ 54 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
§ 54 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Abrechnung


(Text neue Fassung)

§ 54 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage


vorherige Änderung

(1) 1 Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Differenzkosten anzeigen, müssen diese für das Vorjahr gegenüber Letztverbrauchern spätestens bis zum 30. November des folgenden Jahres abrechnen und dabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten zu Grunde legen. 2 § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die Abrechnung auch die Differenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 gezahlten Vergütungen und dem durchschnittlichen, ungewichteten Preis für Jahresfutures des für die Abrechnung jeweils maßgeblichen Kalenderjahres an der Strombörse European Energy Exchange AG in Leipzig *) zu Grunde gelegt werden. 2 Maßgeblich ist dabei jeweils der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des dem betrachteten Jahr vorangegangenen Vorvorjahres und dem 30. September des Vorjahres.

(3) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die ihren Kundinnen oder Kunden zu erwartende Differenzkosten angezeigt haben, sind verpflichtet, zu viel berechnete tatsächliche Differenzkosten zu erstatten. 2 Die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung trägt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

---
*) Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.eex.com




(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes den nach Absatz 2 berechneten Wert als Anteil in Prozent für 'Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' auszuweisen.

(2) 1 Der nach Absatz 1 gegenüber ihren Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern auszuweisende Anteil berechnet sich in Prozent, indem die EEG-Umlage, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen tatsächlich für die an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferte Strommenge in einem Jahr gezahlt hat,

1. mit
dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert,

2. danach durch
die gesamte in diesem Jahr an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferte Strommenge dividiert und

3. anschließend mit Hundert multipliziert

wird. 2 Der nach Absatz 1 auszuweisende Anteil ist unmittelbarer Bestandteil
der gelieferten Strommenge und kann nicht getrennt ausgewiesen oder weiter vermarktet werden.

(3) 1 Der EEG-Quotient
ist das Verhältnis der Summe der Strommenge, für die in dem vergangenen Kalenderjahr eine Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen wurde, und der Strommenge, die in der Form des § 33b Nummer 1 direkt vermarktet wurde, zu den gesamten durch die Übertragungsnetzbetreiber erhaltenen Einnahmen aus der EEG-Umlage für die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen im vergangenen Kalenderjahr gelieferten Strommengen an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher. 2 Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf einer gemeinsamen Internetplattform in einheitlichem Format bis zum 30. September 2011 und in den folgenden Jahren bis zum 31. Juli den EEG-Quotienten in nicht personenbezogener Form für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr.

(4) Die Anteile der nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Energieträger sind mit Ausnahme des Anteils für Strom aus 'Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' entsprechend anteilig für
die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher um den nach Absatz 1 auszuweisenden Prozentsatz zu reduzieren.

(5) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
sind verpflichtet, gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern, deren Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§ 40 bis 43 begrenzt ist, zusätzlich zu dem Gesamtenergieträgermix einen gesonderten nach den Sätzen 3 und 4 zu berechnenden 'Energieträgermix für nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz privilegierte Unternehmen' auszuweisen. 2 In diesem Energieträgermix sind die Anteile nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auszuweisen. 3 Der Anteil in Prozent für 'Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' berechnet sich abweichend von Absatz 2, indem die EEG-Umlage, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen tatsächlich für die in einem Jahr an die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher gelieferte Strommenge gezahlt hat,

1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert,

2. danach durch die gesamte an die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher gelieferte Strommenge dividiert und

3. anschließend mit Hundert multipliziert

wird. 4 Die Anteile der anderen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Energieträger sind entsprechend anteilig für die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher um den nach Satz 3 berechneten Prozentsatz zu reduzieren.