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Änderung § 20a EEG vom 01.01.2012

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§ 20a EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 20a EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a Absenkung der Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie


vorherige Änderung

 


(1) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 verringern sich für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 verringern sich vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ab dem Jahr 2012 jährlich zum 1. Januar um 9,0 Prozent gegenüber den jeweils am 1. Januar des Vorjahres geltenden Vergütungssätzen.

(3) Der Prozentsatz nach Absatz 2 erhöht sich ab dem Jahr 2012, sobald die installierte Leistung der zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen

1. 3.500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,

2. 4.500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,

3. 5.500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte,

4. 6.500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte oder

5. 7.500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozentpunkte.

(4) Der Prozentsatz nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2012, sobald die installierte Leistung der zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen

1. 2.500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,

2. 2.000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozentpunkte oder

3. 1.500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozentpunkte.

(5) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 verringern sich ab dem Jahr 2012 gegenüber den jeweils am 1. Januar geltenden Vergütungssätzen zusätzlich für Strom aus Anlagen, die nach dem 30. Juni des jeweiligen Jahres und vor dem 1. Januar des Folgejahres in Betrieb genommen werden, wenn die installierte Leistung der nach dem 30. September des Vorjahres und vor dem 1. Mai des jeweiligen Jahres nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen mit dem Wert 12 multipliziert und durch den Wert 7 geteilt

1. 3.500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozent,

2. 4.500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozent,

3. 5.500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozent,

4. 6.500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozent oder

5. 7.500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozent.

(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger

1. jeweils zum 31. Oktober die nach den Absätzen 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 für das Folgejahr geltenden Prozentsätze und die daraus resultierenden Vergütungen, die jeweils ab dem 1. Januar des Folgejahres gelten,

2. jeweils zum 30. Mai den nach Absatz 5 ermittelten Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungen, die ab dem 1. Juli des jeweiligen Jahres gelten.

(7) § 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt für die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)