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Änderung § 23 EEG vom 01.01.2012

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§ 23 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 23 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Wasserkraft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde und

3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent pro Kilowattstunde.

(2) 1 Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden sind, beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 11,67 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde.

2 Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des Jahres, in dem die Modernisierung abgeschlossen worden ist.

(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird, beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 7,29 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt 6,32 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt 5,8 Cent pro Kilowattstunde,

4. bis einschließlich einer Leistung von 50 Megawatt 4,34 Cent pro Kilowattstunde und

5. ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,5 Cent pro Kilowattstunde.

(4)
1 Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden sind und nach der Modernisierung eine höhere Leistung aufweisen, gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend für den Strom, der der Leistungserhöhung zuzurechnen ist. 2 Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2009 eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, weiterhin Anspruch auf Vergütung nach der bislang geltenden Regelung.

(5)
1 Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, wenn

1. der Strom unbeschadet des § 16 Abs. 3 nicht durch Speicherkraftwerke gewonnen worden ist und

2. 1
nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist. 2 Eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustandes liegt in der Regel vor, wenn

a) die Stauraumbewirtschaftung,

b) die biologische Durchgängigkeit,

c) der Mindestwasserabfluss,

d) die Feststoffbewirtschaftung oder

e) die Uferstruktur

wesentlich verbessert worden oder Flachwasserzonen angelegt oder Gewässeralt- oder Seitenarme angebunden worden sind, soweit die betreffenden Maßnahmen einzeln oder in Kombination unter Beachtung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele erforderlich sind, um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen.

2
Als Nachweis der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 gilt

1.
für Anlagen nach den Absätzen 1 und 3 die Vorlage der Zulassung der Wasserkraftnutzung und

2.
für Anlagen nach den Absätzen 2 und 4 die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde oder einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft; machte die Modernisierung eine neue Zulassung der Wasserkraftnutzung erforderlich, gilt diese als Nachweis.

(6) Die Absätze
1 und 3 gelten ferner nur, wenn die Anlage

(Text neue Fassung)

(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,7 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 8,3 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,3 Cent pro Kilowattstunde,

4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt 5,5 Cent pro Kilowattstunde,

5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,3 Cent pro Kilowattstunde,

6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 50 Megawatt 4,2 Cent pro Kilowattstunde und

7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Megawatt 3,4 Cent pro
Kilowattstunde.

(2) 1 Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, wenn nach dem 31. Dezember 2011

1. die installierte Leistung oder das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde oder

2. die Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erstmals nachgerüstet wurde.

2 Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht ab dem Abschluss der Maßnahme für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des restlich verbleibenden Teils des Jahres, in dem die Maßnahme nach Satz 1 abgeschlossen worden ist.

(3) 1 Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht der Anspruch auf Vergütung nach Absatz 1 nur für den Strom, der der Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuzurechnen ist. 2 Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2012 eine installierte Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der Vergütungsanspruch nach der bislang geltenden Regelung.

(4)
1 Der Anspruch auf Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 besteht für Anlagen an oberirdischen Gewässern nur, wenn die Wasserkraftnutzung den Anforderungen nach den §§ 33 bis 35 und 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht. 2 Als Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 gilt für Anlagen nach Absatz 1 und, soweit im Rahmen der Maßnahmen nach Absatz 2 eine Neuzulassung der Wasserkraftnutzung erfolgt ist, für Anlagen nach Absatz 2 die Zulassung der Wasserkraftnutzung. 3 Im Übrigen kann die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 wie folgt nachgewiesen werden:

1. durch eine
Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde oder

2. durch ein Gutachten
einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft, das der Bestätigung durch die zuständige Wasserbehörde bedarf; äußert sich die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Gutachtens nicht, gilt die Bestätigung als erteilt; diese Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Behörde erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hat.

(5) Der Anspruch auf Vergütung nach Absatz
1 besteht ferner nur, wenn die Anlage

1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder

2. ohne durchgehende Querverbauung

errichtet worden ist.

vorherige Änderung

 


(6) Der Anspruch auf Vergütung nach Absatz 1 besteht bei Speicherkraftwerken nur, wenn sie an einem bestehenden Speicher oder einem bestehenden Speicherkraftwerk errichtet worden sind.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014)