Artikel 5 - Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (EENeuRegG k.a.Abk.)

G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074, 2009 BGBl. I S. 371 (Nr. 49)
Geltung ab 01.01.2009
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Artikel 5 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 TEHG § 2

In § 2 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 3 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in denen Strom gewonnen wird, für den ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht" durch die Wörter „nach § 3 Nr. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EENeuRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EENeuRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1954
Artikel 1 1. TEHGÄndG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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