Änderung Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 01.01.2009

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 09.02.2009 BGBl. I S. 371
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes


(Text alte Fassung)

In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), dieses wiederum geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird in Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

„8.
§ 37 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 und 3, §§ 54, 55 Abs. 2 und 3 sowie § 56 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.'

(Text neue Fassung)

In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), dieses wiederum geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird in Nummer 8 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

'9.
§ 37 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 und 3, §§ 54, 55 Abs. 2 und 3 sowie § 56 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.'

 



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