Artikel 4 - Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKFördG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Energiestatistikgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2008 EnStatG § 3

§ 3 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 142 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:

„4. bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkennzahl C gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II."

2.
In Absatz 3 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7 angefügt:

„7. bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkennzahl C gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KWKFördG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKFördG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 5 MEG III Änderung des Energiestatistikgesetzes
... 14 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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