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Artikel 2 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 51-1-13-8 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 2 Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen



Dem Bundesministerium der Verteidigung behalte ich vor

1.
Ernennungen zum Oberst,

2.
Entlassungen von Offizieren im Dienstgrad Oberst, die nicht der Besoldungsgruppe B 3 angehören,

3.
Ernennungen und Entlassungen der im Militärischen Abschirmdienst oder im Amt für Militärkunde verwendeten Soldatinnen und Soldaten sowie Ernennungen der in diesen Bereichen beorderten Reservistinnen und Reservisten,

4.
Ernennungen der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes und des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant und

5.
Ernennungen und Entlassungen in sonstigen besonderen Fällen.

 
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