Artikel 2 - Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung (GrFordDuG k.a.Abk.)

G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122 (Nr. 50); Geltung ab 12.12.2008, abweichend Artikel 8
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Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2008 GVG § 189

§ 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GrFordDuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrFordDuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 22 FGG-RG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert: 1. ...


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