Das
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 Nr. 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem § 143d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Soweit der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Aufgaben der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung wahrnimmt, untersteht er der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales."
- b)
- § 143e Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort und" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 3 werden folgende Nummern angefügt:
4. Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen sowie der Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
- 5.
- Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention."
- 2.
- Artikel 2 Nr. 2 wird aufgehoben.
- 2a.
- In Artikel 3 Nr. 4 wird in § 119a nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in den Jahren 2009 bis 2014 in Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt eine Überschreitung des auf eine landwirtschaftliche Alterskasse entfallenden Anteils an den Verwaltungs- und Verfahrenskosten von der Anwendung des § 80 Abs. 1 Satz 2 ausnehmen, soweit die Überschreitung auf besonderen Umständen beruht, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht zu beeinflussen sind und die voraussichtlich nicht nur einmalig zu einer erheblichen Mehrbelastung bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten führen."
- 3.
- In Artikel 10 Abs. 4 werden die Angaben und h" sowie 13," gestrichen.