Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.05.2023 aufgehoben

§ 3 - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (BHfAbgV)

§ 3 Berechnungsgrundlagen


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Grundlage für die Berechnung des Hafengeldes ist bei Wasserfahrzeugen, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, die Zahl der zugelassenen Fahrgäste. Bei anderen Wasserfahrzeugen sind als Bemessungseinheit zugrunde zu legen:

1.
bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65);

2.
bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;

3.
bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmetern;

4.
bei anderen Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern, die nicht vermessen oder nicht geeicht sind, das nach der Formel Länge zwischen den Loten x Breite x Tiefgang berechnete Volumen in Kubikmetern;

5.
bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bemessungseinheiten oder Tonnen aller Fahrzeuge;

6.
die Länge in Metern über alles

a)
bei Fischereifahrzeugen,

b)
bei Sportbooten, Vergnügungsfahrzeugen wie Kähnen, Jollen und sonstigen kleinen Wasserfahrzeugen, für die kein Schiffsmessbrief oder Eichschein ausgestellt ist.

(2) Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden.

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Zitierungen von § 3 BHfAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BHfAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BHfAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BHfAbgV Befreiungen und Ermäßigungen (vom 04.06.2016)
... als zwölf Stunden ermäßigt sich das Hafengeld für Wasserfahrzeuge nach § 3 Nr. 1 bis 4 und 6 Buchstabe a auf 25 Prozent. (3) Weitere Befreiungen und ...
Anlage BHfAbgV (zu den §§ 2 und 6) Hafengeld und Pauschalen
... Wagen- und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge - mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 genannten - je Bemessungseinheit - in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal ... 1,10 €. (4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der ...


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