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§ 4 - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (BHfAbgV)

§ 4 Abgabenerhebung und Fälligkeit



1Das Hafengeld wird durch das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erhoben. 2Die Abgabenschuld entsteht mit dem Einlaufen in das abgabenpflichtige Hafengebiet. 3Es ist auf volle zehn Eurocent aufzurunden und wird mit der Bekanntgabe der Abgabenrechnung an den Abgabenschuldner oder die Abgabenschuldnerin fällig, wenn nicht das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 4Das Hafengeld ist ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 286, 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.





 

Frühere Fassungen von § 4 BHfAbgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 52 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BHfAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BHfAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BHfAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 52 WSVZuAnpV Änderung der Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung
... vom 27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Satz 1 und 3 und in § 7 werden jeweils die Wörter „Wasser- und ...