§ 2 - Therapieallergene-Verordnung (ThAllergeneV k.a.Abk.)

§ 2 Staatliche Chargenprüfung



§ 32 des Arzneimittelgesetzes wird auf Therapieallergene nach § 1 mit der Maßgabe angewandt, dass Gegenstand der staatlichen Chargenprüfung und Freigabe die Charge des vorgefertigten Gebindes ist, unmittelbar bevor daraus die Therapieallergene abgefüllt oder gemischt werden.



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