§ 5 - 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV)

Artikel 1 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 5 Ausnahmen


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Von der Meldepflicht nach § 4 Absatz 1 sind Betriebe ausgenommen, die pro Woche durchschnittlich höchstens 500 Schweine oder höchstens 150 Rinder oder höchstens 75 Schafe schlachten. 2Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge errechnet.

(2) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Meldegrenze nach Absatz 1 auf bis zu 1.000 Schweine oder 200 Rinder pro Woche erhöhen. 2Dabei muss sichergestellt sein, dass mindestens 60 Prozent der in diesem Land gewerblich geschlachteten Tiere der betreffenden Tierart erfasst werden.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften V. v. 4. Januar 2019 BGBl. I S. 2 m.W.v. 23. Januar 2019

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Frühere Fassungen von § 5 1. FlGDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2019Artikel 4 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
vom 04.01.2019 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 04.10.2011Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
vom 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
aktuellvor 04.10.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 1. FlGDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 1. FlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. FlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Artikel 4 HdlKlRÄndV Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... vom 18. Februar 2011 (ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 14)" ersetzt. 5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr" durch ...

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 4 EiFlRÄndV Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 103) enthalten sind." 2. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Von der Meldepflicht nach § 4 Absatz 1 sind ...


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