Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 1. FlGDV vom 18.03.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 1. FlGDV, alle Änderungen durch Artikel 7 MORÄndV am 18. März 2022 und Änderungshistorie des 1. FlGDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 1. FlGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung
§ 4 1. FlGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Preismeldepflicht


(1) Schlachtbetriebe haben für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Meldungen zu erstatten.

(Text alte Fassung)

(2) Schlachtkörper, die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften als ganz oder teilweise untauglich für den menschlichen Genuss befunden worden sind, sowie Schlachtkörper im Sinne des Anhanges III Abschnitt 1 Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe c oder Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, von notgeschlachteten Tieren dürfen nicht in die Preismeldung einbezogen werden, wenn bei ihnen ein niedrigerer Preis als bei vollständig für den menschlichen Genuss tauglichen Schlachtkörpern gleicher Handelsklasse ausbezahlt wird.

(Text neue Fassung)

(2) Schlachtkörper, die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften als ganz oder teilweise untauglich für den menschlichen Genuss befunden worden sind, sowie Schlachtkörper im Sinne des Anhanges III Abschnitt 1 Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe c oder Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2192 (ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 10) geändert worden ist, von notgeschlachteten Tieren dürfen nicht in die Preismeldung einbezogen werden, wenn bei ihnen ein niedrigerer Preis als bei vollständig für den menschlichen Genuss tauglichen Schlachtkörpern gleicher Handelsklasse ausbezahlt wird.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige