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Änderung § 3 1. FlGDV vom 04.10.2011

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§ 3 1. FlGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2011 geltenden Fassung
§ 3 1. FlGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Protokoll


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Klassifizierungsunternehmen hat unverzüglich nach der Feststellung des Schlachtgewichts ein schriftliches und ein elektronisches Protokoll zu erstellen. 2 Das Protokoll hat neben dem Schlachtgewicht mindestens Name und Anschrift oder Kennzeichen der Lieferanten sowie der Herkunftsbetriebe der Tiere, die Schlachtnummer, das Datum des Schlachttages und bei einer Klassifizierung der Schlachtkörper auch die Handelsklasse und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. 3 Im Falle einer Klassifizierung von Schlachtkörpern von Rindern und Schafen hat das Protokoll zusätzlich die Ohrmarkennummer und die Kategorie zu enthalten. 4 Das schriftliche Protokoll ist vom Klassifizierer zu unterschreiben. 5 Das Protokoll ist mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren. 6 Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Klassifizierungsunternehmen hat unverzüglich nach der Feststellung des Schlachtgewichts ein schriftliches und ein elektronisches Protokoll zu erstellen. 2 Das Protokoll hat neben dem Schlachtgewicht mindestens Name und Anschrift oder Kennzeichen der Lieferanten sowie der Herkunftsbetriebe der Tiere, die Schlachtnummer, das Datum des Schlachttages und bei einer Klassifizierung der Schlachtkörper auch die Handelsklasse und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. 3 Im Falle einer Klassifizierung von Schlachtkörpern von Rindern und Schafen hat das Protokoll zusätzlich die Ohrmarkennummer und die Kategorie zu enthalten. 4 Im Falle einer genehmigten oder angeordneten Abweichung von der Schnittführung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ist im Protokoll auf diese Abweichung und den erforderlichen Korrekturfaktor hinzuweisen. 5 Das schriftliche Protokoll ist vom Klassifizierer zu unterschreiben. 6 Das Protokoll ist mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren. 7 Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist.

(2) Im Falle einer Verwiegung durch den Schlachtbetrieb nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ist das Protokoll vom Schlachtbetrieb zu erstellen und aufzubewahren.