Änderung § 5 1. FlGDV vom 04.10.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 1. FlGDV, alle Änderungen durch Artikel 4 HdlKlRÄndV am 4. Oktober 2011 und Änderungshistorie des 1. FlGDV

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§ 5 1. FlGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2011 geltenden Fassung
§ 5 1. FlGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Von der Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 sind Betriebe ausgenommen, die wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine oder 75 Rinder oder 75 Schafe schlachten. Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge errechnet.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Meldegrenze nach Absatz 1 auf bis zu 1.000 Schweine oder 200 Rinder pro Woche erhöhen. Dabei muss sichergestellt sein, dass mindestens 60 Prozent der in diesem Land gewerblich geschlachteten Tiere der betreffenden Tierart erfasst werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Von der Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 sind Betriebe ausgenommen, die wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine oder 75 Rinder oder 75 Schafe schlachten. 2 Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge errechnet.

(2) 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Meldegrenze nach Absatz 1 auf bis zu 1.000 Schweine oder 200 Rinder pro Woche erhöhen. 2 Dabei muss sichergestellt sein, dass mindestens 60 Prozent der in diesem Land gewerblich geschlachteten Tiere der betreffenden Tierart erfasst werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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