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Synopse aller Änderungen des 1. FlGDV am 23.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Januar 2019 durch Artikel 4 der EiFlRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 1. FlGDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

1. FlGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
1. FlGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Schlachtnummer
    § 2 Verwiegung, Schnittführung
    § 3 Protokoll
Abschnitt 2 Preismeldungen
    § 4 Preismeldepflicht
    § 5 Ausnahmen
    § 6 Inhalt der Preismeldung
    § 7 Verfahren der Preismeldung
    § 8 Preisfeststellung
    § 9 Festlegung der Meldegebiete
    § 10 Muster
Abschnitt 3 Auskunftspflichten
    § 11 Auskunftspflichten
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten
    § 12 Ordnungswidrigkeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 13 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Verwiegung, Schnittführung


(1) 1 Schlachtbetriebe, die unter Berücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen, sind verpflichtet, das Schlachtgewicht von ganzen, halben und viertel Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen unmittelbar nach der Schlachtung im Anschluss an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 feststellen zu lassen. 2 Bei Schweinen muss die Verwiegung spätestens 45 Minuten, bei den übrigen Tierarten spätestens eine Stunde nach dem Stechen erfolgen.

(2) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachteten ausgeweideten Tieres

1. bei Rinder, die bei der Schlachtung mindestens acht Monate alt waren, ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, der Geschlechtsorgane und der dazugehörigen Muskeln, des Saumfleisches, der Nierenzapfen, des zwischen dem letzten Kreuzbein und dem ersten Schwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten Schwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des Euters, des Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewebes,

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2. bei Rinder, die bei der Schlachtung jünger als acht Monate waren, ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, der Geschlechtsorgane und der dazugehörigen Muskeln, des Saumfleisches, der Nierenzapfen, des Sackfettes, des Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewebes,

3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der Geschlechtsorgane, des Rückenmarks, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Flomen, der Nieren, des Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers, des Gehirns; bei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, zur Zucht benutzten Ebern und Altschneidern zusätzlich ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitzbeine und



2. bei Rinder, die bei der Schlachtung jünger als acht Monate waren, ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, der Geschlechtsorgane und der dazugehörigen Muskeln, des Saumfleisches, der Nierenzapfen und des Euterfettes,

3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der Geschlechtsorgane, des Rückenmarks, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Flomen, der Nieren, des Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers, des Gehirns; bei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, zur Zucht benutzten Ebern und Altschneidern zusätzlich ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitzbeine sowie bei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, ohne die Gesäugeleiste und

4. bei Schafen ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, des zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennten Schwanzes sowie der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes.

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(3) 1 Andere als die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bei der Feststellung des Schlachtgewichts nicht zu berücksichtigenden Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Schnittführung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genehmigen oder anordnen, soweit technische Erfordernisse dies rechtfertigen. 3 In die Genehmigung oder Anordnung ist der Korrekturfaktor aufzunehmen, der bei der Feststellung des Schlachtgewichts zu berücksichtigen ist. 4 Bei Rinderschlachtkörpern ist eine Genehmigung oder Anordnung nach Satz 2 nur für Schlachtkörperteile zulässig, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) aufgeführt sind. 5 Dabei sind die dort genannten Korrekturfaktoren zu verwenden. 6 Die Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts und des Tierseuchenrechts bleiben unberührt.



(3) 1 Andere als die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bei der Feststellung des Schlachtgewichts nicht zu berücksichtigenden Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Schnittführung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genehmigen oder anordnen, soweit technische Erfordernisse dies rechtfertigen. 3 In die Genehmigung oder Anordnung ist der Korrekturfaktor aufzunehmen, der bei der Feststellung des Schlachtgewichts zu berücksichtigen ist. 4 Bei Schlachtkörpern von mindestens 8 Monate alten Rindern ist eine Genehmigung oder Anordnung nach Satz 2 nur für die Schlachtkörperteile zulässig, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 103) enthalten sind. 5 Dabei sind die dort genannten Korrekturfaktoren zu verwenden. 6 Die Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts und des Tierseuchenrechts bleiben unberührt.

(4) 1 In Schlachtbetrieben, in denen Schlachtkörper nach den Bestimmungen des Handelsklassenrechts zu klassifizieren sind oder freiwillig klassifiziert werden, ist die Verwiegung durch als Klassifizierer zugelassene Mitarbeiter eines nach § 3 des Fleischgesetzes zugelassenen Klassifizierungsunternehmens vorzunehmen. 2 In anderen Schlachtbetrieben darf auch der Schlachtbetrieb die Verwiegung vornehmen.

(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Verwiegung auch in Schlachtbetrieben, in denen Schlachtkörper weder zu klassifizieren sind noch freiwillig klassifiziert werden, nur von als Klassifizierer zugelassenen Mitarbeitern eines nach § 3 des Fleischgesetzes zugelassenen Klassifizierungsunternehmens vorgenommen werden darf.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Ausnahmen


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(1) 1 Von der Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 sind Betriebe ausgenommen, die wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine oder 75 Rinder oder 75 Schafe schlachten. 2 Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge errechnet.



(1) 1 Von der Meldepflicht nach § 4 Absatz 1 sind Betriebe ausgenommen, die pro Woche durchschnittlich höchstens 500 Schweine oder höchstens 150 Rinder oder höchstens 75 Schafe schlachten. 2 Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge errechnet.

(2) 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Meldegrenze nach Absatz 1 auf bis zu 1.000 Schweine oder 200 Rinder pro Woche erhöhen. 2 Dabei muss sichergestellt sein, dass mindestens 60 Prozent der in diesem Land gewerblich geschlachteten Tiere der betreffenden Tierart erfasst werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Inhalt der Preismeldung


(1) 1 Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichtszeitraum zu enthalten:

1. die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und Schlachtgewicht und

2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise pro Kilogramm nach Absatz 4.

2 Die Meldungen nach Satz 1 sind wie folgt zu unterteilen:

1. bei Rindern nach den gesetzlichen Kategorien und Handelsklassen für Rinderschlachtkörper,

2. bei Schweinen nach den gesetzlichen Handelsklassen für Schweineschlachtkörper und

3. bei Schafen nach den gesetzlichen Kategorien für Schafschlachtkörper.

(2) 1 Schweine mit einem Zweihälftengewicht von weniger als 80 Kilogramm und mehr als 110 Kilogramm sind bei den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht zu berücksichtigen. 2 Satz 1 gilt nicht für die Handelsklassen M und V. 3 Auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörden ist der Muskelfleischanteil jedes Schweineschlachtkörpers zu übermitteln.

(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können bestimmen, dass bei Meldungen über Preise von Schweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit bestimmten Muskelfleischanteilen zu zahlenden Auszahlungspreise pro Kilogramm gemäß Absatz 4 anzugeben sind.

(4) 1 Der Auszahlungspreis pro Kilogramm ist der an den Lieferanten frei Eingang Schlachtstätte zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer. 2 Dieser Preis ist ausgedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 2 Abs. 2 zugeschnittenen Schlachtkörpers.

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(5) 1 Wird der Kaufpreis im Wege der pauschalen Abrechnung für mehrere geschlachtete Rinder, Schweine oder Schafe einheitlich für die gesamte Anlieferungsmenge festgelegt und auf das Schlachtgewicht bezogen, so ist die Gesamtstückzahl der im Berichtszeitraum gelieferten Tiere, bei Rindern und Schafen für jede Kategorie, zu melden. 2 Bei Rindern und Schafen ist zusätzlich das Gesamtschlachtgewicht der Tiere und der dafür zu zahlende gewogene Auszahlungspreis pro Kilogramm ohne Umsatzsteuer in Euro/Kilogramm Schlachtgewicht für jede Kategorie zu melden. 3 Der zur Berechnung des gewogenen Auszahlungspreises pro Kilogramm herangezogene Gesamtauszahlungsbetrag ist die Summe der an die Lieferanten zu zahlenden Auszahlungspreise frei Eingang Schlachtstätte ohne Umsatzsteuer.



(5) 1 Wird der Kaufpreis im Wege der pauschalen Abrechnung für mehrere geschlachtete Rinder, Schweine oder Schafe einheitlich für die gesamte Anlieferungsmenge festgelegt und auf das Schlachtgewicht bezogen, so ist die Gesamtstückzahl der im Berichtszeitraum gelieferten Tiere, bei Rindern und Schafen für jede Kategorie, zu melden. 2 Bei Rindern und Schafen ist zusätzlich das Gesamtschlachtgewicht der Tiere und der dafür zu zahlende gewogene Auszahlungspreis pro Kilogramm ohne Umsatzsteuer in Euro/Kilogramm Schlachtgewicht für jede Kategorie zu melden. 3 Wird bei Schafen der Kaufpreis auf das Lebendgewicht bezogen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4 Der zur Berechnung des gewogenen Auszahlungspreises pro Kilogramm herangezogene Gesamtauszahlungsbetrag ist die Summe der an die Lieferanten zu zahlenden Auszahlungspreise frei Eingang Schlachtstätte ohne Umsatzsteuer.

(6) 1 Der Inhaber des Schlachtbetriebs ist verpflichtet, die Unterlagen über die Preismeldungen zwei Jahre lang aufzubewahren. 2 Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist.



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§ 13 (neu)




§ 13 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten


vorherige Änderung

 


(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften über Kennzeichnung, Verwiegung und Schnittführung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen oder Schafen erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Rinder, Schweine oder Schafe schlachten oder schlachten lassen, oder die Rind-, Schweine- oder Schaffleisch zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit

1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

3. Auskunft verlangen.

(2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klassifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, das zu besichtigende Rind-, Schweine- oder Schaffleisch selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.