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§ 10 - 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)

Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-2 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 10 Durchführung der Sachkundeprüfung



(1) Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der Prüfungskommission oder der Aufsicht führenden Person über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

(2) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, können von der Prüfungskommission oder von der Aufsicht führenden Person von der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.

(3) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung - auch nachträglich - für nicht bestanden erklärt werden, wenn die Täuschung innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung festgestellt wird.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Beobachter zur Prüfung entsenden.

(5) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus schriftlichen Fragen. Höchstens die Hälfte der Fragen dürfen Multiple-Choice-Fragen sein. Diese Fragen müssen mindestens vier Antwortvorschläge, von denen mindestens einer richtig sein muss, enthalten. Die Fragen werden von der zuständigen Behörde entworfen.

 
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