Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (PassAuswÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund

-
des § 2 Absatz 1 des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),

-
des § 4 Absatz 5 und 6 des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), jeweils im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,

-
des § 6a Absatz 3 Satz 1 sowie Satz 2 des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und in Bezug auf § 6a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auch im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 20 Absatz 3 des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),

-
des § 31 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323; 2025 I Nr. 137) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),

-
des § 34 Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 6a, Nummer 9 Buchstabe a sowie Satz 2 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323; 2025 I Nr. 137) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und in Bezug auf § 34 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) auch im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 23 Absatz 3 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 322; 2025 I Nr. 137) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),

-
des § 25 Satz 1 Nummer 5, Nummer 6 und 9 Buchstabe a des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 322; 2025 I Nr. 137) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,

-
des § 40 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und f sowie Nummer 4 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),

-
des § 99 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a bis c, Nummer 13a Satz 1 Buchstabe a, d, e, g und h sowie Satz 2 und Nummer 14 Buchstabe e des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),

-
des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),

und

das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund des § 3 Absatz 4 Satz 1 und des § 4 Absatz 5 Satz 1 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 102 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):


Artikel 1 Änderung der Passverordnung



Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:

„Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck der Verordnung; Anwendungsbereich

§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

§ 3 Zertifizierung von Systemkomponenten

Abschnitt 2 Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde

§ 4 Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren

§ 5 Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters

§ 6 Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter

§ 7 Pflichten des Cloudanbieters

§ 8 Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters

§ 9 Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde

Abschnitt 3 Übermittlung der Passantragsdaten

§ 10 Qualitätssicherung

§ 11 Übermittlung der Daten an den Passhersteller

§ 12 Qualitätsstatistik

Abschnitt 4 Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes

§ 13 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten

§ 14 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten

§ 15 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten

§ 16 Lichtbild

§ 17 Ausgabe und Versand des Passes

Abschnitt 5 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

§ 18 Befreiung von der Passpflicht

§ 19 Passersatz

§ 20 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz

§ 21 Lichtbilder für den Passersatz

§ 22 Gültigkeitsdauer des Passersatzes

§ 23 Andere Regelungen für einen Passersatz

Abschnitt 6 Amtliche Pässe

§ 24 Ausstellung

§ 25 Gültigkeitsdauer

§ 26 Rückgabe

Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen

§ 27 Gebühren

§ 28 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren

Abschnitt 8 Schlussvorschrift

§ 29 Übergangsregelung

Anlage 1 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten

Anlage 2 Passmuster Reisepass (32 Seiten)

Anlage 2a Passmuster Reisepass (48 Seiten)

Anlage 2b Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes

Anlage 2c Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes

Anlage 2d Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke

Anlage 3 Vorläufiger Reisepass

Anlage 4 Passmuster Dienstpass

Anlage 5 Passmuster Diplomatenpass

Anlage 6 Vorläufiger Dienstpass

Anlage 7 Vorläufiger Diplomatenpass

Anlage 7a Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung

Anlage 8 Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes

Anlage 9 Reiseausweis als Passersatz

Anlage 10 Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland

Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes".

2.
Nach der Inhaltsübersicht werden die folgenden Abschnitte 1 bis 3 eingefügt:

„Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt

1.
die technischen Anforderungen und Verfahren für die elektronische Erfassung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke,

2.
die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller, die Qualitätssicherung in der Passbehörde und beim Passhersteller sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen,

3.
die Muster der Pässe, der amtlichen Pässe und der Passersatzpapiere,

4.
die Einzelheiten der Ausstellung von amtlichen Pässen,

5.
die Befreiung von der Passpflicht nach § 2 des Passgesetzes sowie

6.
die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Passwesen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für

1.
die Passbehörden,

2.
den Passhersteller,

3.
die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen, soweit ihnen die Ausstellung als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt, sowie

4.
für die Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den Verfahren bestimmt sind, die in dieser Verordnung geregelt sind.

§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen die technischen und organisatorischen Anforderungen an

1.
die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

2.
die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

3.
die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller und

4.
das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde.

Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten worden sind. Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.

§ 3 Zertifizierung von Systemkomponenten

(1) Aus Anlage 1 ergeben sich die Systemkomponenten

1.
der Passbehörden,

2.
des Passherstellers,

3.
der Anbieter von eingesetzter Hardware und Software im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,

4.
der Cloudanbieter im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1,

5.
der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden,

6.
der Anwendungsbestandteile zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder an die Cloud durch den Dienstleister, für die eine Zertifizierung verpflichtend ist.

Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.


(3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen.

Abschnitt 2 Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde

§ 4 Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren

(1) In Fällen, in denen ein Pass bei einer Passbehörde nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Passgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen. Der Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln. Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer Passbehörde bestimmt sind.

(2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist:

1.
die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem Dienstleister unter Einbindung eines Cloudanbieters oder

2.
die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem zertifizierten Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters, das unmittelbar an das Behördennetz einer Passbehörde angeschlossen ist.

§ 5 Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters

(1) Bei einer Übermittlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person anschließend einen Code, den sie im Rahmen der Antragstellung der Passbehörde übergibt.

(2) Mit diesem Code ruft die Passbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter ab. Durch den Abruf wird das Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym der übermittelnden Person des Dienstleisters an die Passbehörde übermittelt.

(3) Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister über den Cloudanbieter zur Passbehörde erfolgt verschlüsselt als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; eine Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist auszuschließen. Eine Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur zulässig, wenn hierzu ausschließlich zertifizierte Systemkomponenten verwendet werden.

(4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch einen im Gebiet der Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen.

§ 6 Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter

(1) Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu registrieren. Bei der Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft sowie ein Nachweis über die Identität des Dienstleisters zu erbringen.

(2) Der nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch

1.
einen Nachweis über die Gewerbeanmeldung,

2.
einen Auszug aus dem Unternehmensregister,

3.
eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder

4.
eine Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit als Fotografin oder Fotograf.

(3) Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters durch

1.
einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

2.
ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf dem Sicherheitsniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.

(4) Einem Nutzerkonto können mehrere Personen zugeordnet werden, wenn diese vom Dienstleister auf Dauer angelegt beschäftigt werden. Personen nach Satz 1 müssen sich bei der Registrierung in einem Nutzerkonto ebenfalls mittels eines der in Absatz 3 genannten Identifizierungsmittel in dem Nutzerkonto registrieren.

(5) Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 4 registriert hat, wird durch den Cloudanbieter ein Pseudonym erzeugt.

(6) Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die übermittelnde Person erneut mit einem der in Absatz 3 genannten Identifizierungsmittel zu identifizieren. Bei jeder Übermittlung wird das Lichtbild durch den Cloudanbieter mit dem Pseudonym der übermittelnden Person dauerhaft verbunden. Die Passbehörde trägt im Passregister nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes das übermittelte Pseudonym als lichtbildaufnehmende Stelle ein.

§ 7 Pflichten des Cloudanbieters

(1) Der Cloudanbieter dokumentiert zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit des Übermittlungsvorgangs eines erstellten und übermittelten Lichtbilds

1.
die Übermittlung eines verschlüsselten Lichtbilds durch einen Dienstleister, das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung sowie

2.
den Abruf eines verschlüsselten Lichtbilds durch die Passbehörde sowie das Datum und die Uhrzeit des Abrufs.

(2) Der Cloudanbieter ist verpflichtet, das Lichtbild unverzüglich nach Abruf durch die Passbehörde, spätestens aber sechs Monate nach Empfang des Lichtbilds von einem Dienstleister, zu löschen, es sei denn, die Passbehörde hat auf Veranlassung der antragstellenden Person vermerkt, dass das Lichtbild für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Empfang des Lichtbilds durch den Cloudanbieter nicht gelöscht werden soll. Im Übrigen ist der Cloudanbieter verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten für folgende Fristen zu speichern und nach Fristablauf zu löschen:

1.
die Protokolldaten nach Absatz 1 für zehn Jahre und sechs Monate nach ihrer Erstellung;

2.
die personenbezogenen Daten der Dienstleister sowie die ihnen zuzuordnenden Pseudonyme für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstleister von dem Cloudanbieter die Auflösung seines Nutzerkontos verlangt hat;

3.
abweichend von Nummer 2 die dort genannten Daten für zehn Jahre und sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Passbehörde, wenn das Lichtbild für die Passbeantragung durch eine dem Nutzerkonto zuzuordnende Person übermittelt wurde.

(3) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein beim Cloudanbieter abgerufenes Lichtbild auf unzulässige Weise erstellt worden ist, kann die Passbehörde vom Cloudanbieter die Auskunft verlangen, welcher Person das mit dem Lichtbild verbundene Pseudonym zugeordnet ist. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Cloudanbieter seinen Betrieb einstellt und solange, bis die Daten durch den Cloudanbieter gelöscht werden.

§ 8 Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters

(1) Bei einer Übermittlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Passbehörde unmittelbar an ihr Behördennetzwerk angeschlossen ist.

(2) Das Lichtbild wird mit dem Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie der Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts übermittelt. Die Passbehörde trägt im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.

§ 9 Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde

(1) Wird das Lichtbild von der Passbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes die Passbehörde ein.

(2) Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente zertifiziert worden ist.

(3) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Passbehörde abgerufen wurde. Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Passbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung.

Abschnitt 3 Übermittlung der Passantragsdaten

§ 10 Qualitätssicherung

Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.

§ 11 Übermittlung der Daten an den Passhersteller

(1) Nach ihrer Erfassung werden sämtliche Passantragsdaten in den Passbehörden zu einem digitalen Datensatz zusammengeführt und an den Passhersteller übermittelt. Die Datenübermittlung umfasst unter anderem auch die Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken und zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware und der Sollwerte, den Zeitstempel des Passantrags sowie die Speichergröße der kodierten biometrischen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgt unmittelbar zwischen Passbehörde und Passhersteller oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.

(2) Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate gemäß den Anforderungen der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen. Diese sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und können dort auf Anfrage bezogen werden. Der Passhersteller hat geeignete technische und organisatorische Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten Antragsdaten ausschließen.

(3) Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats (XhD) und auf der Grundlage des Datenübermittlungsprotokolls OSCI-Transport, das in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung zu verwenden ist, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist. Das Auswärtige Amt kann für die Datenübertragung an den Passhersteller als Übermittlungsprotokoll auch WSDL/SOAP verwenden. Die Datenübertragung zwischen den Stellen, die nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes für Passangelegenheiten im Ausland zuständig sind, und dem Auswärtigen Amt muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. Zu Testzwecken kann nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern von den Vorgaben für das Datenaustauschformat nach Satz 1 abgewichen werden.

(4) XhD ist ein auf XML basierendes Datenaustauschformat für Dokumentendaten und dokumentenabhängige Geschäftsprozesse in Nachrichten zwischen den Passbehörden und dem Passhersteller. OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Hinsichtlich des Standards OSCI-Transport gilt § 3 Absatz 4 und 5 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechend.

(5) Vor der Übermittlung der Passantragsdaten hinterlegen Passbehörden und Passhersteller alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis, insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. Der Passhersteller nutzt eine Funktionalität des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses, um die Passbehörde als eine solche zu verifizieren. Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis lösen. Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.

(6) Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 5 für die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Passhersteller entsprechend. Die Datenübermittlung zwischen Passbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. Die Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

§ 12 Qualitätsstatistik

Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden. Der Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung."

3.
Die Überschrift des Kapitels 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 4 Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes".

4.
Der bisherige § 1 wird zu § 13 und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1" durch die Angabe „Anlage 2", sowie die Angabe „Anlage 1a"durch die Angabe „Anlage 2a" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 1b" durch die Angabe „Anlage 2b" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 1c" durch die Angabe „Anlage 2c" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „Anlage 1d" durch die Angabe „Anlage 2d" ersetzt.

5.
Der bisherige § 2 wird zu § 14 und in Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 1d" durch die Angabe „Anlage 2d" ersetzt.

6.
Der bisherige § 3 wird zu § 15.

7.
Der bisherige § 4 wird zu § 16 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Uniformteile zeigen."

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Pass, der im Ausland bei der Passbehörde nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung durch Geräte der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist. In diesem Fall trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes „nicht verifizierbar" ein."

8.
Der bisherige § 5 wird zu § 17.

9.
Die Überschrift des Kapitels 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 5 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere".

10.
Die bisherigen §§ 6 bis 7 werden zu den §§ 18 und 19.

11.
Der bisherige § 8 wird zu § 20 und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 8" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.

12.
Der bisherige § 9 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:

§ 21 Lichtbilder für den Passersatz

Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend."

13.
Der bisherige § 10 wird zu § 22 und wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.

b)
In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 8" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.

14.
Der bisherige § 11 wird zu § 23.

15.
Die Überschrift des Kapitels 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 6 Amtliche Pässe".

16.
Der bisherige § 12 wird zu § 24 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 des Passgesetzes" durch die Angabe „§ 1 Absatz 4 Satz 2 des Passgesetzes" ersetzt.

17.
Der bisherige § 13 wird zu § 25 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 des Passgesetzes" durch die Angabe „§ 1 Absatz 4 Satz 2 des Passgesetzes" ersetzt.

18.
Der bisherige § 14 wird zu § 26.

19.
Die Überschrift des Kapitels 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen".

20.
Der bisherige § 15 wird zu § 27 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „Anlage 1"durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe c wird die Angabe „Anlage 1a" durch die Angabe „Anlage 2a" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe f wird die Angabe „(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)" durch die Angabe „(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)" ersetzt.

ddd)
Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:

„g)
eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) 32 Euro,".

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2" durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 36 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und h um 49 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 20 Euro anzuheben."

21.
Der bisherige § 16 wird gestrichen.

22.
Der bisherige § 17 wird zu § 28.

23.
Die Überschrift des Kapitels 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 8 Schlussvorschriften".

24.
Der bisherige § 18 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:

§ 29 Übergangsregelung

Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes."

25.
Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten

(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456)

Nr. Bezeichnung der Systemkomponente Verpflichtung/Option
1Chip auf der Passkartendatenseite Verpflichtung für den Passhersteller
2Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung
von Fingerabdrücken
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
3Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und
Qualitätssicherung des Lichtbilds und der
Fingerabdrücke
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
Verpflichtung für die Anbieter dieser Software
4Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes Verpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild
gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die
Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2
Nummer 2 verwenden.
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
5Modul für die Datenübermittlung von der
Passbehörde an den Passhersteller
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
6Modul zur Sicherung der Authentizität und
Vertraulichkeit der Antragsdaten
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
7Hard- und Software zum Betrieb der Cloud Verpflichtung für den Cloudanbieter
8Software zur Verschlüsselung und Übertragung der
Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud
Verpflichtung für die Softwarehersteller".


26.
Die bisherigen Anlagen 1 und 1a werden zu den Anlagen 2 und 2a und in diesen wird jeweils die Angabe „Passbuchinnenseite" durch die Angabe „Buchseite" sowie jeweils die Angabe „Passbuchinnenseiten" durch die Angabe „Buchseiten" ersetzt.

27.
Die bisherigen Anlagen 1b bis 1d werden zu den Anlagen 2b bis 2d.

28.
In den Anlagen 3 bis 7 wird jeweils die Angabe „Passbuchinnenseite" durch die Angabe „Buchseite" und jeweils die Angabe „Passbuchinnenseiten" durch die Angabe „Buchseiten" ersetzt.

29.
In der Anlage 8 wird die Angabe „(zu § 4 Absatz 2)" durch die Angabe „(zu § 16 Absatz 2)" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 7. Februar 2026 PPeKDAV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

Die Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 22a Absatz 2 Satz 5" durch die Angabe „§ 22a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5" und die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 4" durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des § 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 2 Technische Grundlagen des Abruf- und Mitteilungsverfahrens".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Datenabrufe und Mitteilungen erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XPassAusweis aus dem Standard XInneres und unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung."

c)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Das Lichtbild sowie bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Unterschrift sind von der Pass- oder Personalausweisbehörde im Datenformat ISO/IEC 10918-1 (JPEG) und in komprimierter Größe an die abrufende Behörde zu übermitteln."

3.
§ 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:

§ 3 Standards der Datenübermittlung

(1) XPassAusweis ist ein Datenaustauschformat in dem Standard XInneres für die Übermittlung von Daten

1.
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aus den Pass- oder Personalausweisregistern der jeweils zuständigen Pass- oder Personalausweisbehörde an die abrufende Behörde,

2.
zwischen Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Behörden nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie

3.
im Rahmen des automatisierten Lichtbildabrufs an die abrufenden Behörden nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4.

(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.

(3) Das Datenaustauschformat XPassAusweis und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.

(4) Änderungen des Datenaustauschformats XPassAusweis und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben."

4.
§ 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf

1.
bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und

2.
bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 eine Übermittlung des Lichtbilds und der Unterschrift

nur dann erfolgen, wenn die Anfrage zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat."

5.
§ 5 wird gestrichen.


Artikel 3 Änderung der Personalausweisverordnung



Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:

„Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

§ 3 Zertifizierung von Systemkomponenten

§ 4 Dokumentationspflichten

§ 5 Speicherung und Löschung

Abschnitt 2 Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister

§ 5a Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren

§ 5b Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters

§ 5c Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter

§ 5d Pflichten des Cloudanbieters

§ 5e Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters

Abschnitt 3 Übermittlung der Ausweisantragsdaten

§ 6 Erfassung der Anschrift

§ 6a Fertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde

§ 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke

§ 8 Übermittlung

§ 9 Qualitätsstatistik

Abschnitt 4 Produktion des Personalausweises

§ 10 Eingang der Antragsdaten

§ 11 Muster für den Personalausweis

§ 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis

§ 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis

§ 13 Schnittstelle des Chips

§ 14 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz

§ 15 Übermittlung und Übersendung des Sperrkennworts an die Personalausweisbehörde

§ 16 Übermittlung der Sperrsumme des Sperrschlüssels und des letzten Tages der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber

§ 17 Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer

Abschnitt 5 Ausgabe und Versand des Personalausweises; Braille-Aufkleber

§ 18 Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts

§ 18a Einsicht in die auslesbaren personenbezogenen Daten des Personalausweises

§ 18b Aufkleber mit Brailleschrift

Abschnitt 6 Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten

§ 19 Änderung der Anschrift

§ 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis

§ 21 Nachträgliches Einschalten

Abschnitt 7 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät

§ 22 Einrichtung

§ 23 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz

§ 23a Neusetzen und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät

§ 23b Gültigkeitsdauer

Abschnitt 8 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises

§ 24 Referenzliste; allgemeine Sperrliste

§ 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis

§ 25a Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

§ 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis

§ 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät

§ 27 Auskunft über Sperrung

Abschnitt 9 Beantragung von Berechtigungen

§ 28 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter

§ 29 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter; Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit bei Identifizierungsdiensteanbietern

§ 29a Einholung von Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden

§ 30 Öffentliche Liste der Berechtigungen

Abschnitt 10 Ausgabe von Berechtigungszertifikaten

§ 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten

§ 32 Beachtung der Anforderungen des Inhabers der Wurzelzertifikate

§ 33 Beachtung der Berechtigung durch den Berechtigungszertifikateanbieter

§ 34 Gültigkeitsdauer von Berechtigungszertifikaten

§ 35 Speicherung, Abruf und Verwendung von Daten durch Berechtigungszertifikateanbieter

§ 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten

§ 36a Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten

Abschnitt 11 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis

§ 36c Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften

§ 36d Abweichende Regelung für die eID-Karte

§ 36e Muster der eID-Karte

Abschnitt 12 Schlussvorschriften

§ 37 Übergangsregelungen

§ 38 Inkrafttreten

Anlage 1 Muster des Personalausweises

Anlage 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises

Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes

Anlage 1c Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte

Anlage 2 Muster des vorläufigen Personalausweises

Anlage 2a Muster des Ersatz-Personalausweises

Anlage 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes

Anlage 3a Muster der eID-Karte

Anlage 4 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten".

2.
Die Überschrift des Kapitels 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften".

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird die Angabe „Anhang 1" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

b)
Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten worden sind. Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht."

4.
§ 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:

§ 3 Zertifizierung von Systemkomponenten

(1) Aus Anlage 4 ergeben sich die Systemkomponenten

1.
der Personalausweisbehörden,

2.
des Ausweisherstellers,

3.
der Hersteller von Hardware und Software im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,

4.
der Cloudanbieter,

5.
der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 2 verwenden,

6.
der Diensteanbieter und ihrer Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679, deren jeweilige Zertifizierung verpflichtend oder optional ist.

Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.

(2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung.

(3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen."

5.
In § 4 Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 6 durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:

„2.
das Datum und die Uhrzeit der Übergabe des Briefes mit der Geheimnummer und der Entsperrnummer, falls die Personalausweisbehörde den Brief übergibt;

3.
das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe des Personalausweises und des Sperrkennworts, falls die Personalausweisbehörde dieses übergibt;

4.
den Entsperrantrag des Ausweisinhabers, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung."

6.
§ 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Für die Speicherung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung bei den Personalausweisbehörden gilt § 23 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes entsprechend."

7.
Die Überschrift des Kapitels 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 2 Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister".

8.
Nach § 5a Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Dienstleister im Sinne von Satz 3 ist ferner jede Justizvollzugsanstalt."

9.
§ 5c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Der nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch Übermittlung:

1.
eines Nachweises über die Gewerbeanmeldung,

2.
durch einen Auszug aus dem Unternehmensregister,

3.
durch eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder

4.
einer Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit als Fotografin oder Fotograf.

Die Dienstleistereigenschaft nach § 5a Absatz 1 Satz 4 ist durch die Übermittlung eines von der Anstaltsleitung unterschriebenen und gesiegelten Schreibens oder durch die Übermittlung eines mit einem qualifizierten elektronischen Siegel der Anstalt versehenen Schreibens zu erbringen."

b)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf dem Sicherheitsniveau „hoch" im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist."

10.
Die Überschrift des Kapitel 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 3 Übermittlung der Ausweisantragsdaten".

11.
§ 6a wird durch den folgenden § 6a ersetzt:

§ 6a Fertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde

(1) Wird das Lichtbild von der Personalausweisbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Personalausweisbehörde im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes die Personalausweisbehörde ein.

(2) Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente zertifiziert worden ist.

(3) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich durch die Personalausweisbehörde vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Personalausweisbehörde abgerufen wurde. Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Personalausweisbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung."

12.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„In diesem Fall trägt die Personalausweisbehörde in ihr Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes „nicht verifizierbar" ein."

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung, ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Uniformteile zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben der Anlage 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen."

13.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Soweit die Datenübermittlung zwischen informationstechnischen Netzen von Bund und Ländern stattfindet, ist dafür nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2706), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, das Verbindungsnetz zu nutzen."

b)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Vor der Übermittlung der Ausweisdaten hinterlegen Personalausweisbehörden, Ausweishersteller und Vermittlungsstellen alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis, insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. Der Ausweishersteller nutzt eine Funktionalität des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses, um die Personalausweisbehörde als eine solche zu verifizieren. Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis lösen. Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen."

14.
In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

15.
Die Überschrift des Kapitels 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 4 Produktion des Personalausweises".

16.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Anhang 1" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „des Anhangs" durch die Angabe „der Anlage" ersetzt.

17.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Anhang 2" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „des Anhangs" durch die Angabe „der Anlage" ersetzt.

18.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Anhang 2a" durch die Angabe „Anlage 2a" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „des Anhangs" durch die Angabe „der Anlage" ersetzt.

19.
Nach § 17 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Person, für die der Personalausweis ausgestellt werden soll, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des auszustellenden Personalausweises ihr 16. Lebensjahr nicht vollenden wird."

20.
Die Überschrift des Kapitels 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 5 Ausgabe und Versand des Personalausweises; Braille-Aufkleber".

21.
Die §§ 18 und 18a werden durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt:

§ 18 Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts

(1) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der Personalausweisbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben. Hat die antragstellende Person aufgrund von § 17 Absatz 4 kein Kuvert mit einer Geheimnummer und einer Entsperrnummer von der Personalausweisbehörde erhalten, wird nur der Personalausweis ausgegeben.

(2) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort durch den Ausweishersteller an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Personalausweisbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der bisherige Personalausweis ist bei der Beantragung von der Personalausweisbehörde zu entwerten. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. Der Ausweishersteller informiert die Personalausweisbehörde über die erfolgte Übergabe des Personalausweises und des Sperrkennworts an die antragstellende Person.

(3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Personalausweisbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Personalausweisbehörde noch nicht vorliegt. Die Personalausweisbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Ausweishersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Personalausweises, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Personalausweisbehörde, beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Personalausweises bei der zuständigen Personalausweisbehörde oder die Personalausweisbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen haben.

(4) Abweichend von Absatz 2 darf die Personalausweisbehörde im Ausland Personalausweise gemeinsam mit dem Sperrkennwort auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Personalausweises für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. Als unzustellbar zurückgesandte Personalausweise und Sperrkennwörter gibt die Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus.

(5) Wurde gegenüber der antragstellenden Person, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat, eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes getroffen, soll die Ausgabe des Personalausweises durch die Personalausweisbehörde in Deutschland erfolgen, in deren Bezirk die antragstellende Person für ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, zuletzt meldepflichtig war. War die antragstellende Person noch nie in der Bundesrepublik Deutschland meldepflichtig, soll die Ausgabe durch eine von der antragstellenden Person zu benennende Personalausweisbehörde in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Die Ausgabe des Personalausweises an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 18a Einsicht in die auslesbaren personenbezogenen Daten des Personalausweises

(1) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen.

(2) Für das Lesen der Daten nach Absatz 1 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.

§ 18b Aufkleber mit Brailleschrift

Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei der Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage 1c auf dem Personalausweis angebracht."

22.
Die Überschrift des Kapitels 6 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 6 Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten".

23.
§ 19 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anlage 1a anfertigt. Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird nach erfolgter Änderung der Anschrift nach Absatz 2 Satz 5 ein Aufkleber nach Anlage 1b mit der neuen Anschrift durch die Personalausweisbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Ausweisinhaber hat den Aufkleber unverzüglich auf dem Ausweis auf dem für die Anschrift vorgesehenen Feld anzubringen."

24.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder eines gültigen Reisepasses zu überprüfen."

bb)
Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die Möglichkeit eröffnen, eine neue Geheimnummer über ein sicheres elektronisches Verfahren festzulegen, wenn sich der Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf dem Sicherheitsniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert oder zertifiziert worden ist, elektronisch identifiziert hat. Der Ausweishersteller ist berechtigt, die zur Durchführung des Verfahrens benötigten Daten zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Neusetzung und Änderung der Geheimnummer erforderlich ist. Die Maßnahmen in den Sätzen 1 und 2 sowie 5, 7 bis 8 können vollständig durch automatische Einrichtungen vorgenommen werden."

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die antragstellende Person kann bei der Nutzung des elektronischen Formulars des Ausweisherstellers eine gültige E-Mail-Adresse mitteilen. Der Ausweishersteller ist berechtigt, diese E-Mail-Adresse zum Zwecke der Information über den Status des Antrages sowie über den Status des Versands des Briefes zu verarbeiten und dem Zusteller zu übermitteln. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der voraussichtlichen Übergabe des PIN-Rücksetzbriefes per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des PIN-Rücksetzbriefes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 3 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Briefes an die antragstellende Person zu löschen. Erfolgt eine Übergabe nicht, so ist zu gewährleisten, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich zu löschen haben."

c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.

25.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder eines gültigen Reisepasses zu überprüfen."

bb)
Nach Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Maßnahmen in den Sätzen 1, 2 und 5 können vollständig durch automatische Einrichtungen vorgenommen werden, § 20 Absatz 2 Satz 7 bis 9 sowie Absatz 3 gilt entsprechend."

c)
Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für das nachträgliche Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden."

26.
Die Überschrift des Kapitels 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 7 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät".

27.
In § 22 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

28.
Die Überschrift des Kapitels 8 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 8 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises".

29.
Die Überschrift des Kapitels 9 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 9 Beantragung von Berechtigungen".

30.
§ 28 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

„8.
die Angabe, ob die antragstellende Person sich zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises eines Auftragnehmers nach den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen wird und in diesem Fall die Angaben nach Nummer 1 für diesen Auftragnehmer; wobei eine zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht bekannte Angabe unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden nachzuliefern ist."

31.
Die Überschrift des Kapitels 10 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 10 Ausgabe von Berechtigungszertifikaten".

32.
In § 36 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

33.
§ 36a wird durch den folgenden § 36a ersetzt:

§ 36a Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten

Der Bund stellt Berechtigungszertifikate für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Kommunikation und die Identifizierung der öffentlichen Stellen erfolgt über die einheitlichen Ansprechpartner nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296."

34.
Die Überschrift des Kapitels 11 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 11 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums".

35.
§ 36b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften des Abschnitts 1 sowie der Abschnitte 3 bis 10 entsprechend."

36.
§ 36c wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird gestrichen.

b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden zu den Nummern 2 bis 9.

37.
§ 36e wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Anhang" durch die Angabe „Anlage" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „des Anhangs" durch die Angabe „der Anlage" ersetzt.

38.
Die Überschrift des Kapitels 12 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 12 Schlussvorschriften".

39.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird gestrichen.

b)
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 1.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und die Angabe „Anhang 1a" durch die Angabe „Anlage 1a" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen.

40.
Im Anhang 1, Anhang 1a, Anhang 1b, Anhang 1c, Anhang 2, Anhang 2a, Anhang 3, Anhang 3a und Anhang 4 wird jeweils die Angabe „Anhang" durch die Angabe „Anlage" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 7. Februar 2026 PAuswGebV § 1

Die Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „22,80 Euro" durch die Angabe „27,60 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „37 Euro" durch die Angabe „46 Euro" ersetzt.

2.
In Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „41 Euro" durch die Angabe „43 Euro" ersetzt.

3.
Der bisherige Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Eine Bedürftigkeit im Sinne von Satz 1 liegt nicht schon dann vor, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden."


Artikel 5 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Februar 2026 AZRG-DV § 9, Anlage, mWv. 1. Mai 2027 offen, mWv. 1. Mai 2026 offen, mWv. 1. November 2025 § 18, Anlage

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2026

1.
Nach § 4 Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:

„(8) Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde wird der Datensatz für das Ausländerwesen (DSAusländer) in der durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet.

(9) Die öffentlichen Stellen, an die nach dem AZR-Gesetz Daten übermittelt werden, ergeben sich aus Spalte D der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „der Abschnitte I und II" durch die Angabe „der Abschnitte I bis III" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2026

 
b)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) § 4 Absatz 7 und 8 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an öffentliche Stellen entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

 
a)
In Nummer 1 Buchstabe e wird die Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2026

 
b)
Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

„6.
nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2026 I Nr. 31, S. 20 ff.)


Artikel 6 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 7. Februar 2026 AufenthV § 60, § 74

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 60 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1a Absatz 2 Nummer 1 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 der Passverordnung" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1a Absatz 2 Nummer 2 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 der Passverordnung" ersetzt.

2.
§ 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,".

b)
Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4.


Artikel 7 Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 7. Februar 2026 2. FlGDV § 6



Artikel 8 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Februar 2026 AZRG-DV Anlage, mWv. 1. November 2026 offen, mWv. 1. Mai 2027 offen

Die Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2026 I Nr. 31, S. 28 f.)


Artikel 9 Außerkrafttreten


Artikel 9 ändert mWv. 1. Januar 2026 PassDEÜV



Artikel 10 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.



(4) Artikel 8 Nummer 1 tritt am 1. November 2026 in Kraft.

(5) Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe e, f, g, h, j und l und Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und ddd und Buchstabe b treten am 1. Mai 2027 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Februar 2026.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Alexander Dobrindt

Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

A. Rainer


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024; 2025/90317, 9.4.2025) geändert worden ist

2.
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 der Kommission vom 24. Februar 2015 zur Festlegung von Verfahrensmodalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der elektronischen Identifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 14)

3.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)