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Synopse aller Änderungen des 2. FlGDV am 07.02.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Februar 2026 durch Artikel 7 der PassAuswÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 2. FlGDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

2. FlGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.02.2026 geltenden Fassung
2. FlGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zulassungsantrag


(1) 1 Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierer ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2 Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine melderechtliche Hauptwohnung hat. 3 Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. 4 Die zuständige Behörde kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen.

(2) 1 Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

(Text alte Fassung)

2. zwei aktuelle Lichtbilder, die den in § 4 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung festgelegten Anforderungen entsprechen,

(Text neue Fassung)

2. zwei aktuelle Lichtbilder, die den in § 16 Absatz 2 der Passverordnung festgelegten Anforderungen entsprechen,

3. die Angabe, für welche Tierarten und im Falle der Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern für welche Gerätegruppen und -typen die Zulassung beantragt wird,

4. einen Nachweis über die Tätigkeit oder Ausbildung bei einem Klassifizierungsunternehmen,

5. die Erklärung, dass und wie die Unabhängigkeit des Klassifizierers nach § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes sichergestellt ist, und

6. den Nachweis über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs durch Vorlage einer Teilnahmebestätigung und über die erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes.

2 Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Zulassung zuständigen Behörde zu beantragen und eine Kopie oder Ablichtung dieses Antrages dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen.




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