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§ 6 - 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)

Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-2 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 6 Zulassungsantrag



(1) 1Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierer ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine melderechtliche Hauptwohnung hat. 3Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. 4Die zuständige Behörde kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen.

(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers,

2.
zwei aktuelle Lichtbilder, die den in § 4 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung festgelegten Anforderungen entsprechen,

3.
die Angabe, für welche Tierarten und im Falle der Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern für welche Gerätegruppen und -typen die Zulassung beantragt wird,

4.
einen Nachweis über die Tätigkeit oder Ausbildung bei einem Klassifizierungsunternehmen,

5.
die Erklärung, dass und wie die Unabhängigkeit des Klassifizierers nach § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes sichergestellt ist, und

6.
den Nachweis über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs durch Vorlage einer Teilnahmebestätigung und über die erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes.

2Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Zulassung zuständigen Behörde zu beantragen und eine Kopie oder Ablichtung dieses Antrages dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen.





 

Frühere Fassungen von § 6 2. FlGDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2023Artikel 12 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 143 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuellvor 01.04.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 2. FlGDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 2. FlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 143 SchriftVG Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
...  In § 1 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 Satz 1 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 12 PAuswVuaÄndV Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
...  § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 10. ...