Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (RindHKlV)

Artikel 3 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2196 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7849-2-1-10 Handelsklassen, Qualitätsnormen
| |

§ 1 Gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper



(1) Für ganze, halbe und viertel Schlachtkörper von Rindern gelten die in Anhang IV Teil A und Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, bezeichneten Handelsklassen und Kategorien mit Ausnahme der Fleischigkeitsklasse S. Die Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen sind entsprechend der Anlage in die dort bezeichneten Untergruppen zu unterteilen.

(2) Rinder im Sinne des Absatzes 1 sind Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt jünger als acht Monate alt waren sowie solche, die zum Schlachtzeitpunkt mindestens acht Monate alt waren.





 

Frühere Fassungen von § 1 RindHKlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2022Artikel 4 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428
aktuell vorher 27.06.2014Artikel 2 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
vom 17.06.2014 BGBl. I S. 793
aktuell vorher 04.10.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
vom 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
aktuellvor 04.10.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 RindHKlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RindHKlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RindHKlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RindHKlV Einstufung in Handelsklassen (vom 23.01.2019)
... des Kühlprozesses, spätestens aber eine Stunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Kategorien und Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die ... (2) Bei einer freiwilligen Einordnung von Rinderschlachtkörpern in das in § 1 Absatz 1 bezeichnete Handelsklassenschema gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der ... sofern die Geschlechtsbestimmung korrekt ist. (4) Die Verwendung anderer als der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Handelsklassen und Kategorien ist nicht ...
§ 6 RindHKlV Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten (vom 23.01.2019)
... der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Rinder schlachten und Rindfleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den ...
Anlage RindHKlV (zu § 1)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Artikel 1 HdlKlRÄndV Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... a) In Absatz 1 werden aa) in Satz 1 die Angabe „§ 1 " durch die Angabe „§ 1 Absatz 1" und bb) in Satz 2 die ... werden aa) in Satz 1 die Angabe „§ 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1" und bb) in Satz 2 die Wörter „im jeweils vorangegangenen ... 2 und 3. d) Im neuen Absatz 2 werden aa) die Angabe „§ 1 " durch die Angabe „§ 1 Absatz 1" ersetzt und bb) nach den ... Absatz 2 werden aa) die Angabe „§ 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1" ersetzt und bb) nach den Wörtern „Europäischen ... Union" eingefügt. e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 " durch die Angabe „§ 1 Absatz 1" ersetzt. 3. § 3 wird wie ... e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 ...

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Artikel 2 EiuFleischHRÄndV Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 1 EiFlRÄndV Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... des Kühlprozesses, spätestens aber eine Stunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Kategorien und Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die ... der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Rinder schlachten und Rindfleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den ...

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 4 MORÄndV Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" durch die Wörter ...