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Änderung § 1 RindHKlV vom 04.10.2011

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§ 1 RindHKlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2011 geltenden Fassung
§ 1 RindHKlV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper


(Text alte Fassung)

Für ganze, halbe und viertel Schlachtkörper von Rindern gelten die in Anhang V Teil A und Anhang XIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1) geändert worden ist, bezeichneten Handelsklassen und Kategorien mit Ausnahme der Fleischigkeitsklasse S. Die Fleischigkeits- und Fettklassen sind entsprechend der Anlage in die dort bezeichneten Untergruppen zu unterteilen. Soweit in einem Schlachtbetrieb von der Möglichkeit der Einstufung in Untergruppen Gebrauch gemacht wird, sind alle im betreffenden Schlachtbetrieb erzeugten Schlachtkörper in Untergruppen einzustufen.

(Text neue Fassung)

(1) Für ganze, halbe und viertel Schlachtkörper von Rindern gelten die in Anhang V Teil A und Anhang XIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11) geändert worden ist, bezeichneten Handelsklassen und Kategorien mit Ausnahme der Fleischigkeitsklasse S. Die Fleischigkeits- und Fettklassen sind entsprechend der Anlage in die dort bezeichneten Untergruppen zu unterteilen.

(2) Rinder
im Sinne des Absatzes 1 sind ausgewachsene Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt über zwölf Monate alt waren, sowie nicht ausgewachsene Rinder.

 (keine frühere Fassung vorhanden)