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Änderung § 3 RindHKlV vom 23.01.2019

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§ 3 RindHKlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
§ 3 RindHKlV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Kennzeichnung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelung oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten, ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in folgender Reihenfolge nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu kennzeichnen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelaufdruck oder durch von der Landesbehörde anerkannte, ohne Beschädigung nicht entfernbare Etiketten nach Artikel 8 Absatz 1, 2a, 3a sowie 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) in folgender Reihenfolge zu kennzeichnen:

1. Buchstabe der Kategoriebezeichnung,

2. Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen der Untergruppe und

3. Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Untergruppe.

vorherige Änderung

Satz 1 gilt nicht für nach den Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen.

(2) Bei der Kennzeichnung der Rinderschlachtkörper sind

1. die Etiketten an der Innenseite der Schlachtkörperhälften jeweils

a)
in der Beckenhöhle und

b) in der Brusthöhle im Bereich der Spannrippe,

2. die Stempel an der Außenseite der
Schlachtkörper jeweils

a) an den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und

b) an den beiden Hinterhessen oder an den Keulen

anzubringen.

(3) Wenn Rinderschlachtkörper nicht gespalten werden, sind die Schlachtkörper auch bei einer Kennzeichnung
mit Etiketten nach den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 an der Außenseite zu kennzeichnen.



2 Satz 1 gilt nicht für nach Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kennzeichnungselementen ist der Schlachtkörper mit dem Schlachtdatum und dem Schlachtgewicht zu kennzeichnen.

(heute geltende Fassung)