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Artikel 7 - Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen (FleischGDVuHdlKlÄndV k.a.Abk.)

Artikel 7 Neubekanntmachung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.